Eine im Bereich Quantentechnologie tätige Schweizer Aktiengesellschaft wollte ihr Kapital massiv erhöhen. Zwei Minderheitsaktionäre – eine in Guernsey registrierte Investmentgesellschaft mit rund 8,3 Prozent der Aktien sowie eine deutsche Holdinggesellschaft mit rund 8,6 Prozent – wehrten sich dagegen. Sie beantragten beim Handelsgericht St. Gallen, die Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister vorläufig zu sperren. Das Gericht ordnete diese Sperre an.
An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. Dezember 2025 stimmten die Aktionäre – mit rund 96 Prozent der Stimmen vertreten – der Statutenänderung und den Kapitalerhöhungen dennoch zu. Das Handelsgericht hob die Handelsregistersperre danach wieder auf, liess aber im Urteil festhalten, dass die Eintragung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach einem negativen Entscheid des Bundesgerichts erfolgen solle. Damit wollte das Gericht sicherstellen, dass eine allfällige Beschwerde nicht ins Leere läuft.
Die Quantentechnik-Firma zog ihrerseits ans Bundesgericht und verlangte, dass die Handelsregistersperre sofort aufgehoben und die Kapitalerhöhung unverzüglich eingetragen werde. Doch parallel dazu erhoben auch die beiden Minderheitsaktionäre Beschwerde – und das Bundesgericht gewährte ihnen die aufschiebende Wirkung: Die Handelsregistersperre bleibt während des laufenden Verfahrens bestehen.
Damit hatte die Quantentechnik-Firma kein aktuelles Interesse mehr an ihrem eigenen Verfahren, weshalb das Bundesgericht dieses als gegenstandslos abschrieb. Zudem hielt das Gericht fest, dass auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre, weil die Firma ihre Rügen nicht ausreichend begründet hatte. Die Kosten von 10'000 Franken sowie eine Parteientschädigung von 12'000 Franken gehen zu ihren Lasten.