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Mieter müssen ihre Wohnung trotz Anfechtung der Kündigung verlassen

Ein Mieterpaar wehrte sich gegen die Kündigung ihrer Wohnung. Die Richter bestätigten: Die Kündigung war rechtmässig, eine längere Verlängerung gibt es nicht.

Publikationsdatum: 14. September 2026

Ein Ehepaar mietete seit April 2019 eine 5,5-Zimmer-Wohnung in Obwalden. Nachdem das Grundstück im Oktober 2021 neue Eigentümer bekommen hatte, unterzeichneten beide Seiten im März 2022 eine Vereinbarung, das Mietverhältnis per Ende Juni 2022 aufzulösen. Das Paar verliess die Wohnung jedoch nicht. Im Dezember 2022 kündigten die neuen Vermieter den Mietvertrag formell und begründeten dies mit Eigenbedarf: Eine pensionierte Verwandte wolle einziehen, um der im selben Haus wohnenden, chronisch kranken Schwiegertochter bei der Betreuung ihrer Zwillinge zu helfen.

Das Mieterpaar focht die Kündigung als missbräuchlich an und verlangte zudem eine Verlängerung des Mietverhältnisses um zwei Jahre. Sie argumentierten, der angebliche Eigenbedarf sei vorgeschoben gewesen, weil die Verwandte zum Zeitpunkt der Kündigung gar nicht hätte einziehen können. Zudem leide ihr Sohn an einer Anpassungs- und Autismusstörung, weshalb ein Umzug seine Situation erheblich verschlechtern würde. Das Kantonsgericht und das Obergericht Obwalden wiesen diese Argumente ab und gewährten lediglich eine kurze Verlängerung bis Ende November 2025.

Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die Verwandte der Vermieter zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich beabsichtigt hatte einzuziehen, um bei der Kinderbetreuung zu helfen. Dass sie später wegen eigener Gesundheitsprobleme darauf verzichten musste, ändert daran nichts: Massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Kündigung. Von einer missbräuchlichen Kündigung könne daher keine Rede sein.

Auch eine längere Verlängerung des Mietverhältnisses lehnten die Richter ab. Das Mieterpaar hatte seit der Kündigung Ende 2022 faktisch mehr als dreieinhalb Jahre in der Wohnung bleiben können. Zudem hatten die Mieter ihre Wohnungssuche auf Inserate im Internet beschränkt, ohne eine einzige Wohnung zu besichtigen, und ihren finanziellen Spielraum bei der Suche nicht ausgeschöpft. Die bereits gewährte kurze Verlängerung sei unter diesen Umständen angemessen. Auch die Rüge gegen die Höhe der Anwaltsentschädigung, welche die Mieter den Vermietern bezahlen müssen, wies das Gericht ab.

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Urteilsnummer: 4A_318/2026

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