Ein Paar hatte 2022 in der Walliser Gemeinde Val de Bagnes eine Baubewilligung beantragt: Das bestehende Chalet sollte abgerissen und durch einen grösseren Neubau ersetzt werden. Das Projekt umfasste zwei separate Wohnungen sowie im Erdgeschoss einen grosszügigen Wellnessbereich mit Schwimmbad, Jacuzzi, Sauna und Fitnessraum, dazu einen Spielraum im Untergeschoss. Die Gemeinde erteilte die Baubewilligung, die Nachbarn wehrten sich dagegen.
Der Streit dreht sich um das Bundesgesetz über Zweitwohnungen. Dieses erlaubt es, alte Ferienwohnungen zu renovieren oder neu zu bauen – allerdings nur, wenn die sogenannte Hauptnutzfläche dabei um höchstens 30 Prozent gegenüber dem Stand von 2012 vergrössert wird. Strittig war, ob die Wellness- und Freizeitflächen zu dieser Hauptnutzfläche zählen oder als Nebenräume – ähnlich wie Keller oder Waschküchen – gelten und damit nicht in die Berechnung einfliessen.
Das Walliser Kantonsgericht hatte die Baubewilligung aufgehoben und entschieden, dass Räume wie Sauna, Fitness, Schwimmbad und Spielzimmer zur Hauptnutzfläche gehören. Das Bundesgericht bestätigt diese Einschätzung. Massgebend sind die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA), auf die das Zweitwohnungsgesetz verweist. Danach gelten Räume, die dem Wohnen und Aufenthalt von Personen über längere Zeit dienen, als Hauptnutzfläche. Nebenräume hingegen sind Keller, Garagen oder Abstellräume – also Räume ohne Aufenthaltscharakter. Die grosszügigen Wellnessflächen mit Terrasse und Panoramaverglasung seien klar dem Wohnen und der Erholung zuzuordnen, nicht dem Nebenbereich.
Mit den Wellnessflächen eingerechnet überschreitet der Neubau die erlaubte Vergrösserung von 30 Prozent deutlich. Das Bundesgericht weist die Beschwerden des Paares und der Gemeinde ab. Das Ziel des Zweitwohnungsgesetzes – den Bau von Ferienresidenzen zu begrenzen und Natur und Landschaft zu schützen – würde unterlaufen, wenn solche Komfortflächen einfach als Nebenräume deklariert werden könnten.