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Frau scheitert mit Klage gegen Ex-Partner nach Beziehungsstreit

Eine Frau wollte ihren Ex-Partner wegen Körperverletzung und Nötigung anzeigen. Die Behörden lehnten eine Strafuntersuchung ab – zu Recht, wie die Richter bestätigten.

Publikationsdatum: 14. September 2026

Im November 2022 kehrte eine Frau nach der Arbeit in die Genfer Wohnung ihres damaligen Partners zurück und stellte fest, dass dieser die Schlösser ausgetauscht und ihre Tasche vor die Tür gestellt hatte. Sie liess die Schlösser durch einen Schlosser erneut öffnen und verbrachte die Nacht in der Wohnung. Am nächsten Morgen kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung: Der Mann wollte den Schlüssel zum Schlafzimmer zurückholen, wobei die Frau am Arm zerkratzt wurde. Ein ärztliches Gutachten bestätigte eine oberflächliche Hautabschürfung am linken Unterarm.

Die Frau erstattete Strafanzeige gegen ihren Ex-Partner wegen Körperverletzung, Nötigung und Sachbeschädigung. Sie schilderte, er habe sie am Arm gepackt, an der Nackenregion gefasst und auf das Bett geworfen. Der Mann bestritt dies und erklärte, er habe lediglich versucht, den Schlüssel zurückzunehmen, und sie dabei möglicherweise unabsichtlich geritzt. Er selbst war alleiniger Mieter der Wohnung und hatte seinerseits eine Anzeige sowie eine zivilrechtliche Klage auf Räumung eingereicht.

Die Genfer Staatsanwaltschaft trat auf die Strafanzeige der Frau nicht ein. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diesen Entscheid: Die festgestellten Verletzungen seien oberflächlich und erfüllten allenfalls den Tatbestand der einfachen Tätlichkeit – jedoch fehle es am Nachweis der Absicht, die Frau zu verletzen. Hinsichtlich der Nötigung hielt das Gericht fest, dass der Mann als alleiniger Mieter berechtigt gewesen sei, die Schlösser auszutauschen. Da die Frau zudem in der Lage gewesen sei, die Wohnung wieder zu betreten, fehle es an der erforderlichen Schwere einer Nötigung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Frau ab. Es hielt fest, dass sie weder die angebliche Schwere der Verletzungen noch einen Zusammenhang zwischen ihrer langen Arbeitsunfähigkeit und den Vorfällen rechtsgenüglich belegt habe. Auch die Behauptung, sie verfüge über einen mündlichen Untermietvertrag, sei unbewiesen geblieben. Die Frau muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_952/2024

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