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Genfer Firma muss Zwangsverkauf ihrer Forderung hinnehmen

Eine Genfer Firma wehrte sich gegen den Zwangsverkauf einer Darlehensforderung. Die Richter bestätigten, dass die Forderung rechtmässig vollständig gepfändet wurde.

Publikationsdatum: 14. September 2026

Der Kanton Genf hatte gegen eine Gesellschaft zwei Betreibungen eingeleitet und dabei eine Darlehensforderung der Gesellschaft gegenüber einer Drittfirma gepfändet. Diese Forderung hatte einen Nominalwert von rund 10,4 Millionen Franken, wurde vom Betreibungsamt jedoch auf 1,35 Millionen Franken geschätzt. Das Betreibungsamt informierte die Drittfirma, dass die Forderung bis zu einem Betrag von 1,35 Millionen Franken gepfändet sei. Im Herbst 2025 kündigte das Amt an, die Forderung an einer Versteigerung zu verkaufen – und zwar in vollem Umfang.

Die betroffene Gesellschaft wehrte sich dagegen. Sie argumentierte, gepfändet worden sei nur der geschätzte Betrag von 1,35 Millionen Franken, nicht die gesamte Forderung von 10,4 Millionen Franken. Ausserdem sei die Pfändung unverhältnismässig. Die Genfer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter wies diese Einwände im Februar 2026 ab. Daraufhin gelangte die Gesellschaft ans Bundesgericht.

Die Bundesrichter bestätigten den Entscheid der Vorinstanz. Sie hielten fest, dass aus dem rechtskräftigen Pfändungsprotokoll klar hervorgeht, dass die gesamte Darlehensforderung gepfändet wurde – die tiefere Schätzung bedeute lediglich, dass das Amt den voraussichtlichen Erlös aus dem Verkauf tiefer einschätzte als den Nominalwert. Der Hinweis an die Drittfirma, nur bis zu 1,35 Millionen Franken zu zahlen, sei lediglich eine Sicherheitsmassnahme gewesen, keine Teilpfändung. Da die Forderung als einheitliches Gut nicht aufgeteilt werden könne, sei der vollständige Verkauf an der Versteigerung rechtens.

Zum Einwand der unverhältnismässigen Pfändung stellten die Richter fest, dass die Gesellschaft die Pfändung seinerzeit nicht rechtzeitig angefochten hatte. Dieser Einwand könne daher im Rahmen einer Beschwerde gegen die Versteigerungsbedingungen nicht mehr vorgebracht werden. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der Gesellschaft Gerichtskosten von 3000 Franken.

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Urteilsnummer: 5A_210/2026

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