Symbolbild

Italiener muss die Schweiz für fünf Jahre verlassen

Ein Italiener wurde wegen schwerem Drogenhandel verurteilt. Er muss die Schweiz für fünf Jahre verlassen – trotz lebenslanger Verwurzelung im Land.

Publikationsdatum: 14. September 2026

Ein 1975 geborener Italiener, der sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat, wurde wegen schwerem Drogenhandel, Geldwäscherei und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. Das Bündner Obergericht ordnete zusätzlich eine fünfjährige Landesverweisung an. Dagegen wehrte sich der Verurteilte vor Bundesgericht – ohne Erfolg.

Der Mann hatte nach dem Verlust seiner Stelle im Mai 2020 im Dezember desselben Jahres mit dem Drogenhandel begonnen. Er war zuvor rund 25 Jahre lang berufstätig gewesen, hatte stets Steuern bezahlt und war nicht vorbestraft. Seine Mutter lebt an derselben Adresse und ist nach einem Hirnschlag auf Unterstützung angewiesen. Auch sein erwachsener Sohn, sein Vater und ein jüngerer Bruder wohnen in der Schweiz. Zu Italien hat der Mann kaum Bezug – er spricht kein Italienisch.

Das Obergericht hatte dennoch entschieden, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Es anerkannte zwar einen schweren persönlichen Härtefall, wies aber darauf hin, dass der Verurteilte durch den Drogenverkauf die Gesundheit vieler Menschen gefährdet hatte und ein Rückfallrisiko bestehe – zumal er weiterhin in der Nähe der Drogenszene leben würde. Zudem stammt er aus Südtirol, wo Deutsch gesprochen wird, weshalb die fehlenden Italienischkenntnisse kaum ins Gewicht fallen. Als EU-Bürger stehe ihm der gesamte EU-Raum offen.

Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es hielt fest, dass bei einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ausserordentliche Umstände nötig wären, damit private Interessen überwiegen – solche seien hier nicht erkennbar. Auch die fehlenden Vorstrafen und die Bereitschaft zu einer Drogenentzugstherapie änderten nichts an der Beurteilung. Die Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren entspricht dem gesetzlichen Mindestmass.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_782/2025

Zurück zur Hauptseite