Das Appellationsgericht Basel-Stadt hatte einen Mann wegen Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt und ihn für sieben Jahre des Landes verwiesen. Zusätzlich ordnete es eine stationäre Suchtbehandlung an. Der Verurteilte zog das Urteil weiter und verlangte unter anderem einen Freispruch sowie den Verzicht auf die Landesverweisung.
Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, ob die Aussagen des Opfers aus der ersten Einvernahme verwertbar sind. Der Verurteilte war damals von dieser Befragung ausgeschlossen worden. Die Bundesrichter bestätigten jedoch, dass dieser Ausschluss zulässig war: Bei einer «Aussage gegen Aussage»-Konstellation und einem noch wenig geklärten Sachverhalt dürfen Behörden das Opfer zunächst ohne Anwesenheit der beschuldigten Person befragen, um sich ein Bild vom Vorwurf zu machen.
Erfolg hatte der Verurteilte hingegen in einem anderen Punkt: Das Gericht hatte zwar festgestellt, dass er an einer schwerwiegenden Suchtmittelabhängigkeit leidet – mit erheblichen Auswirkungen auf sein gesamtes Leben. Dennoch prüfte es nicht, ob diese Suchterkrankung seine Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt eingeschränkt haben könnte. Die Bundesrichter rügten dies als unzureichende Begründung und wiesen den Fall zur Nachbesserung an das Appellationsgericht zurück. Dieses muss nun entweder ein Gutachten zur Schuldfähigkeit einholen oder begründen, warum dies nicht nötig ist.
Die Landesverweisung hingegen bleibt bestehen. Die Richter sahen keinen Grund, davon abzusehen: Der Verurteilte war bereits früher des Landes verwiesen worden, hatte während eines laufenden Verfahrens erneut delinquiert, und eine Weiterführung der Suchttherapie sei auch in seinem Heimatland Serbien möglich. Das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiege seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz.