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Verurteilter verpasst Frist – Klage gegen Strafe wird nicht gehört

Ein zu drei Jahren Haft Verurteilter reichte seine Beschwerde zu spät ein. Die Richter verweigern eine Fristverlängerung und treten auf den Fall nicht ein.

Publikationsdatum: 14. September 2026

Das Obergericht des Kantons Aargau hatte einen Mann im Februar 2026 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt – unter anderem wegen Misswirtschaft, Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Zusätzlich ordneten die Richter eine Landesverweisung für fünf Jahre an, verbunden mit einem Eintrag in das europäische Fahndungssystem Schengen.

Das Urteil wurde dem damaligen Pflichtverteidiger des Verurteilten am 12. März 2026 zugestellt. Die Frist, um dagegen beim Bundesgericht vorzugehen, lief am 27. April 2026 ab. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 25. Juni 2026 eingereicht – fast zwei Monate zu spät. Der Verurteilte erklärte, er habe darauf vertraut, dass sein damaliger Anwalt die Beschwerde wie vereinbart einreichen würde. Erst Ende Mai 2026, als er Post wegen des Strafvollzugs erhielt, habe er gemerkt, dass dies nicht geschehen war.

Der Verurteilte beantragte deshalb, die versäumte Frist wiederherzustellen. Er argumentierte, ihn treffe kein persönliches Verschulden, da er auf seinen Anwalt vertraut habe. Ausserdem habe er wegen seiner Erwerbstätigkeit und schwerer Asthmaerkrankung nicht prüfen können, ob der Anwalt die Beschwerde tatsächlich eingereicht hatte. Das Bundesgericht wies dieses Gesuch jedoch ab. Nach ständiger Rechtsprechung muss sich eine Partei Fehler ihres Anwalts grundsätzlich selbst zurechnen lassen – auch wenn sie persönlich keine Schuld trifft. Eine Ausnahme gilt nur in bestimmten Fällen, in denen eine sogenannte notwendige Verteidigung vorgeschrieben ist – also wenn jemand zwingend durch einen Anwalt vertreten sein muss. Im Verfahren vor dem Bundesgericht gilt diese Ausnahme jedoch nicht.

Die Richter betonten zudem, dass strenge Fristen im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Betroffenen stünden und mit den Grundrechten auf ein faires Verfahren vereinbar seien. Da die Frist nicht eingehalten wurde und keine Wiederherstellung möglich ist, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Der Verurteilte muss zudem die Verfahrenskosten von 1'500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 6B_445/2026

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