Die Suva hatte von einer Aktiengesellschaft ausstehende Prämien in der Höhe von rund 130'000 Franken eingefordert. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte diese Forderung im April 2026. Daraufhin wollte die Firma das Urteil beim Bundesgericht anfechten.
Kurz nach Einreichung der Beschwerde wurde jedoch über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet – und das Verfahren kurz darauf mangels Vermögens eingestellt. Damit verlor die Firma die Befugnis, laufende Verfahren weiterzuführen. Auch die Vollmacht des beauftragten Anwalts erlosch mit der Konkurseröffnung automatisch.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Es hielt fest, dass ein Unternehmen nach der Konkurseröffnung nicht mehr berechtigt ist, selbst oder durch einen zuvor bevollmächtigten Vertreter ein Verfahren vor dem höchsten Gericht zu führen. Die Beschwerde war damit von Anfang an unzulässig.
Die Gerichtskosten von 1000 Franken wurden der Firma auferlegt, obwohl diese faktisch kein Vermögen mehr besitzt.