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Firma scheitert mit Klage gegen früheren CEO wegen Veruntreuung

Eine Aktiengesellschaft wollte ein eingestelltes Strafverfahren gegen ihren Ex-Chef wiederaufnehmen lassen. Die Richter traten auf die Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 14. September 2026

Ein Verband erstattete im April 2022 Strafanzeige gegen den CEO zweier Aktiengesellschaften. Der Vorwurf: Der Manager soll seit 2012 Kosten für externe Buchhaltungsleistungen von rund 600'000 Franken sowie Löhne und Dienstleistungen für Mitarbeitende einer anderen Firma zu Unrecht einer der beiden Gesellschaften verrechnet haben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren im Juli 2023 ein, nachdem sie Anträge auf weitere Beweiserhebungen abgewiesen hatte. Die betroffene Aktiengesellschaft wehrte sich dagegen und verlangte, das Verfahren weiterzuführen, weitere Zeugen zu befragen und schliesslich Anklage zu erheben. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Eingabe ab. In einem ersten Anlauf hatte das Bundesgericht die Sache noch zur neuen Beurteilung ans Kantonsgericht zurückgewiesen – doch auch der zweite Entscheid des Kantonsgerichts fiel zuungunsten der Gesellschaft aus.

Die Aktiengesellschaft gelangte erneut ans Bundesgericht. Dieses trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Wer als Privatklägerin in einem Strafverfahren eine Beschwerde einreicht, muss konkret darlegen, welche zivilrechtlichen Forderungen – etwa Schadenersatz – durch das Verfahren berührt werden, und diese möglichst beziffern. Die Gesellschaft begnügte sich damit zu sagen, der genaue Schadensumfang werde sich erst nach Wiederaufnahme des Verfahrens zeigen. Das reichte den Richtern nicht. Sie hielten ausserdem fest, es sei nicht Aufgabe der Strafbehörden, einer Partei die Beweissammlung für allfällige Zivilforderungen abzunehmen.

Auch der Versuch der Gesellschaft, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, scheiterte. Die Richter erkannten darin keine eigenständige formelle Rüge, sondern eine verkappte inhaltliche Kritik am Entscheid – was nach der geltenden Rechtsprechung nicht zulässig ist. Die Gesellschaft muss die Gerichtskosten von 1'200 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_1355/2024

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