An einem Sonntag im Januar 2022 fuhr ein Autofahrer auf der Autobahn A1 zwischen Genf und Lausanne unter dem Einfluss von Alkohol und Ecstasy. Er verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug, prallte auf ein anderes Auto und verletzte zwei Mitfahrerinnen. Danach fuhr er rund 700 Meter weiter, bevor er sein schwer beschädigtes Fahrzeug auf dem Pannenstreifen abstellen musste – offenbar um einer Fahrtüchtigkeitskontrolle zu entgehen.
Die Waadtländer Staatsanwaltschaft erliess im Mai 2022 einen Strafbefehl gegen den Fahrer, ohne zu wissen, dass die beiden verletzten Frauen kurz zuvor in Genf Strafanzeige erstattet hatten. Als dies bekannt wurde, annullierte die Staatsanwaltschaft den ersten Strafbefehl und erliess im September 2023 einen neuen, der auch die Körperverletzung der beiden Frauen berücksichtigte. Der Fahrer wehrte sich dagegen und argumentierte, der erste Strafbefehl sei rechtskräftig geworden und dürfe nicht einfach aufgehoben werden.
Das Bundesgericht gab dem Autofahrer nun teilweise recht. Es hielt fest, dass der erste Strafbefehl nicht einfach als nichtig betrachtet werden darf. Eine solche Nichtigkeit kommt nur bei besonders schwerwiegenden Verfahrensfehlern in Frage – was hier nicht der Fall sei. Die verletzten Frauen hätten ihre Rechte auf anderen Wegen geltend machen können: etwa durch eine rechtzeitige Einsprache gegen den ersten Strafbefehl oder durch ein Revisionsverfahren.
Gleichzeitig wies das Bundesgericht darauf hin, dass noch ungeklärt ist, ob eine der verletzten Frauen mit ihrer Erklärung vom August 2022 gültig Einsprache gegen den ersten Strafbefehl erhoben hat. Diese Frage muss das Waadtländer Kantonsgericht nun klären und anschliessend neu entscheiden. Der Kanton Waadt muss dem Autofahrer zudem eine Entschädigung von 1500 Franken für seine Anwaltskosten bezahlen.