Ein Mann hatte von der kantonalen Arbeitslosenkasse Genf Schadenersatz in Höhe von rund 20'000 Franken verlangt. Die Kasse lehnte sein Gesuch ab, und auch das Genfer Kantonsgericht wies seine Klage im Mai 2026 zurück. Daraufhin gelangte er ans höchste Gericht der Schweiz.
Dort scheiterte er jedoch bereits an formalen Hürden. Da sein Streitwert unter 30'000 Franken lag, wäre sein Anliegen nur unter besonderen Bedingungen zulässig gewesen – nämlich wenn der Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen hätte. Das legte der Mann jedoch nicht dar.
Das Gericht prüfte daraufhin, ob die Eingabe zumindest als sogenannte Verfassungsbeschwerde behandelt werden könnte. Dabei zeigte sich, dass der Mann zwar verschiedene Rechtsverletzungen geltend machte – etwa eine übermässig lange Verfahrensdauer oder eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör –, diese Rügen aber nicht hinreichend begründete. Er begnügte sich mit allgemeinen Vorwürfen, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern seine verfassungsmässigen Rechte tatsächlich verletzt worden sein sollen.
Da die Eingabe damit weder die formalen noch die inhaltlichen Anforderungen erfüllte, trat der zuständige Einzelrichter nicht auf die Klage ein. Ausnahmsweise wurden dem Mann keine Verfahrenskosten auferlegt.