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Kein Strafverfahren gegen Polizisten nach Hausdurchsuchung

Ein Mann wollte Polizisten und eine Staatsanwältin nach einer Hausdurchsuchung strafrechtlich belangen. Die Richter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 15. September 2026

Die österreichische Staatsanwaltschaft Feldkirch ermittelt gegen einen Mann wegen des Verdachts auf nationalsozialistische Wiederbetätigung. Im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens ordnete eine Staatsanwältin des Kantons St. Gallen im Frühjahr 2025 eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Mannes an. Dabei wurden auch Fahrzeuge durchsucht und Gegenstände sichergestellt. Der Betroffene bestritt, jemals Zugang zu einem der durchsuchten Fahrzeuge gehabt zu haben – die Polizisten hingegen hielten fest, er habe selbst angegeben, das Auto seines Vaters gelegentlich zu benutzen.

Nach der Durchsuchung zeigte der Mann die beteiligten Polizisten sowie die Staatsanwältin an. Er warf ihnen Amtsmissbrauch vor und verlangte, dass ein Strafverfahren gegen sie eröffnet werde. Die zuständige Anklagekammer des Kantons St. Gallen verweigerte jedoch die dafür notwendige Genehmigung. Sie sah keine ausreichenden Hinweise darauf, dass sich die Beamten strafbar gemacht hatten.

Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht. Er argumentierte unter anderem, die Hausdurchsuchung sei unverhältnismässig gewesen, weil der ihm vorgeworfene Hitlergruss nach schweizerischer Rechtsprechung den Straftatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfülle. Zudem rügte er, die Durchsuchung sei teilweise ohne Begleitperson erfolgt und Protokollierungsvorschriften seien verletzt worden. Das Bundesgericht folgte diesen Argumenten nicht. Es hielt fest, dass selbst allfällige Verfahrensfehler bei der Durchsuchung kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beamten begründen würden – solche Fragen seien auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu klären.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Auch das Gesuch des Mannes, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, wurde abgelehnt – seine Klage sei von Anfang an aussichtslos gewesen. Er muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst bezahlen.

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Urteilsnummer: 1C_429/2025

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