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Beschuldigter muss erkennungsdienstliche Erfassung dulden

Ein Mann wird verdächtigt, in einer Klinik mehrere Frauen sexuell angegriffen zu haben. Seine Fingerabdrücke und Körpermerkmale müssen nun registriert werden.

Publikationsdatum: 15. September 2026

Während eines Klinikaufenthalts im Sommer 2024 soll ein Mann zwei Mitpatientinnen sexuell übergriffig geworden sein. Einer von ihnen gegenüber soll er körperliche Gewalt angewendet und sie zu Oral- und Geschlechtsverkehr gezwungen haben. Die andere soll er gegen eine Wand gedrückt und gegen ihren Willen begrapscht haben. Beide Opfer berichteten zudem, dass der Beschuldigte während seines Aufenthalts noch weitere Frauen belästigt und andere Personen bedroht habe.

Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ordnete daraufhin an, dass der Beschuldigte erkennungsdienstlich erfasst werden soll – das heisst, dass seine Fingerabdrücke genommen und seine Körpermerkmale dokumentiert werden. Dies dient nicht primär der Aufklärung der aktuellen Vorwürfe, sondern soll helfen, den Mann allenfalls mit anderen vergangenen oder künftigen Straftaten in Verbindung zu bringen. Der Beschuldigte wehrte sich dagegen und argumentierte unter anderem, die Massnahme stütze sich auf unzulässig verwertete Aussagen eines Arztes.

Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. Die Richter stellten fest, dass bereits die Aussagen der beiden mutmasslichen Opfer allein ausreichten, um ein Muster zu erkennen, das auf weitere mögliche Straftaten hindeutet. Ob die Aussagen des Arztes verwertbar seien oder nicht, spiele daher keine entscheidende Rolle. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte bisher keine einschlägigen Vorstrafen hat – lediglich Verkehrsdelikte und Betäubungsmittelverstösse –, ändere daran nichts. Bei schweren Sexualdelikten könne die erkennungsdienstliche Erfassung auch ohne Vorstrafen gerechtfertigt sein.

Das Gericht kam zum Schluss, dass die Massnahme verhältnismässig ist. Das öffentliche Interesse daran, mögliche weitere Sexualstraftaten aufklären zu können, überwiege das Recht des Beschuldigten auf persönliche Freiheit und den Schutz seiner persönlichen Daten. Der Beschuldigte muss zudem die Verfahrenskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_1023/2025

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