Ein Angeklagter im Kanton Zug versuchte, mehrere Mitglieder des Zuger Obergerichts für befangen zu erklären und aus dem Verfahren auszuschliessen. Er stützte sein Gesuch darauf, dass die Richter im Oktober 2024 einen Antrag gegen ihn abgewiesen und angekündigt hatten, weitere Verfahrensfragen erst an der Hauptverhandlung zu klären. Das Obergericht trat auf das Gesuch nicht ein und erklärte es zudem inhaltlich für unbegründet.
Der Angeklagte zog den Fall ans Bundesgericht. Dieses stellte zunächst fest, dass das Befangenheitsgesuch bezüglich des Beschlusses vom Oktober 2024 zu spät eingereicht worden war – zwischen jenem Entscheid und dem Gesuch lagen rund acht Monate. Der Angeklagte legte nicht dar, weshalb er dennoch rechtzeitig gehandelt haben soll. Hinsichtlich der Kritik an der Verfahrensführung hielt das Bundesgericht fest, dass solche Einwände mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln geltend zu machen sind und nicht über ein Befangenheitsgesuch.
Der Angeklagte rügte ausserdem, sein Recht auf Stellungnahme sei verletzt worden, weil ihm die Vorinstanz keine ausdrückliche Frist zur Replik gesetzt habe. Das Bundesgericht wies auch dies zurück: Da dem Angeklagten die letzte Stellungnahme mehr als einen Monat vor dem Entscheid zugestellt worden war, hätte er von sich aus reagieren können. Eine förmliche Fristansetzung sei unter diesen Umständen nicht nötig gewesen. Ebenso wenig sah das Gericht eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Da der Angeklagte keinen Anwalt beauftragt hatte und um Kostenbefreiung ersuchte, prüfte das Gericht, ob sein Anliegen von vornherein aussichtslos war – was es bejahte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, und dem Angeklagten wurden Gerichtskosten von 1'200 Franken auferlegt.