Ein wegen vorsätzlicher Tötung verurteilter und verwahrter Mann war von November 2024 bis Februar 2025 in einer sogenannten Interventionsstufe untergebracht, die faktisch einer Einzelhaft entsprach. Auslöser war ein gravierender Vorfall vom 16. November 2024. Der Verwahrte wehrte sich gegen diese Haftbedingungen und machte geltend, sie seien unmenschlich und verletzten sein Grundrecht auf Schutz vor erniedrigender Behandlung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hatte die Klage grösstenteils abgewiesen, lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, diese aber als geheilt betrachtet. Dagegen zog der Verwahrte ans Bundesgericht. Er argumentierte unter anderem, der tägliche Hofgang sei für ihn wegen seiner Behinderung – er ist auf einen Rollator angewiesen – faktisch nicht nutzbar gewesen. Zudem sei sein Gesundheitszustand durch die Isolation stark beeinträchtigt worden, und es habe keine realistische Aussicht auf Lockerungen gegeben.
Die Bundesrichter wiesen diese Argumente ab. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass dem Verwahrten täglich Hofgang angeboten wurde, er regelmässig arbeiten, den Fitnessraum nutzen, telefonieren und Besuche empfangen konnte. Auch die medizinische Betreuung war sichergestellt: Er erhielt seine Medikamente, wurde psychiatrisch begleitet und konnte Physiotherapie in Anspruch nehmen. Eine zusätzliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands war gemäss den Akten nicht erkennbar. Zudem hatte der Verwahrte selbst mehrfach auf angebotene Aktivitäten verzichtet, was die Richter als teilweise selbstverschuldete Isolation werteten.
Das Bundesgericht hielt fest, dass das strenge Haftregime angesichts der vom Verwahrten ausgehenden Gefahr verhältnismässig war: Er hatte sich auch während der Interventionsstufe nicht von früheren Drohungen distanziert und neue Drohungen ausgesprochen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da die Klage von vornherein als aussichtslos galt. Der Verwahrte muss die Gerichtskosten von 1200 Franken tragen.