Eine Augenklinik rechnete über Jahre ophthalmochirurgische Eingriffe bei der Krankenkasse Helsana ab – und zwar unter einer Tarifposition, für die der behandelnde Augenarzt eine spezielle Zusatzqualifikation benötigt hätte: den sogenannten Schwerpunkt Ophthalmochirurgie. Dieser Schwerpunkt wird durch eine private Fachorganisation vergeben und ist Voraussetzung dafür, bestimmte Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abzurechnen. Das kantonale Schiedsgericht stellte fest, dass dem Arzt diese Qualifikation fehlte, und verpflichtete die Klinik zur Rückzahlung von rund 48'000 Franken – für Leistungen aus dem Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019.
Sowohl die Helsana als auch die Augenklinik zogen das Urteil ans Bundesgericht weiter. Die Helsana wollte den vollen ursprünglich eingeklagten Betrag von über 161'000 Franken zurück, während die Klinik die Rückzahlung ganz verhindern wollte. Strittig war vor allem, wie weit die Rückforderung zeitlich zurückreichen darf – denn Rückforderungsansprüche können nach einer bestimmten Frist verwirken, also erlöschen.
Das Bundesgericht stellte klar, dass das kantonale Schiedsgericht bei der Berechnung dieser Frist einen Fehler gemacht hatte. Die Vorinstanz hatte argumentiert, die Krankenkasse hätte die fehlende Qualifikation des Arztes bereits ab dem 1. Januar 2018 erkennen können, weil an diesem Datum ein öffentliches Medizinalberuferegister eingeführt worden war. Das Bundesgericht widersprach: Die Ophthalmochirurgie gehört nicht zu den Qualifikationen, die zwingend in dieses Register eingetragen werden müssen. Deshalb lässt sich aus dem Register keine Kenntnis der Krankenkasse ableiten.
Weil nun unklar ist, ab wann die Helsana die fehlende Qualifikation des Arztes hätte erkennen können – und damit, welche Rückforderungen noch zulässig sind –, wird der Fall ans kantonale Schiedsgericht zurückgewiesen. Dieses muss neu beurteilen, wie viel die Augenklinik tatsächlich zurückzahlen muss.