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Schuldner muss Lohnpfändung in Bellinzona akzeptieren

Ein Schuldner wehrte sich gegen eine Lohnpfändung in Bellinzona. Seine Klage beim Bundesgericht scheiterte, weil sie ungenügend begründet war.

Publikationsdatum: 15. September 2026

Im Dezember 2025 pfändete das Betreibungsamt Bellinzona im Rahmen von sieben laufenden Betreibungsverfahren den Lohn eines Schuldners. Konkret wurde alles, was er als Angestellter über ein Existenzminimum von 4680 Franken hinaus verdient, zur Tilgung seiner Schulden herangezogen. Der Schuldner war damit nicht einverstanden, weil das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums von einer früheren Pfändungsverfügung abgewichen war.

Der Schuldner legte Anfang Januar 2026 zunächst per E-Mail beim Betreibungsamt Einwände vor und reichte dann am 16. Januar 2026 offiziell Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde ein. Diese wies die Beschwerde ab: Sie stellte fest, dass die Frist zur Anfechtung bereits am 12. Januar 2026 abgelaufen war und die Eingabe damit zu spät erfolgt war. Die E-Mail vom 7. Januar 2026 galt nicht als gültige Beschwerde, weil sie die formalen Anforderungen nicht erfüllte und lediglich als Informationsanfrage zu verstehen war. Zudem hatte der Schuldner selbst in der E-Mail ausdrücklich festgehalten, er behalte sich vor, die Aufsichtsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt anzurufen.

Inhaltlich hielt die kantonale Aufsichtsbehörde fest, dass das Betreibungsamt die Einkommens- und Bedarfssituation zum Zeitpunkt der Pfändung neu beurteilen darf – und muss. Es ist dabei nicht an frühere Entscheide gebunden, selbst wenn diese rechtskräftig geworden sind. Konkret durften die Studienkosten der volljährigen Kinder des Schuldners nicht in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen werden, auch wenn dies in einem früheren Entscheid fälschlicherweise so gehandhabt worden war.

Der Schuldner zog den Fall ans Bundesgericht. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genügte: Der Schuldner setzte sich nicht ausreichend mit den Argumenten der Vorinstanz auseinander und stützte seine Darstellung teilweise auf Sachverhalte, die im angefochtenen Urteil gar nicht festgestellt worden waren. Auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da sein Rechtsmittel von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zu seinen Lasten.

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Urteilsnummer: 5A_690/2026

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