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Banker darf keine Strafuntersuchung gegen Ex-Mitarbeiter erzwingen

Ein ehemaliger Bankdirektor wollte einen früheren Mitarbeiter wegen Verleumdung und Verletzung des Bankgeheimnisses anzeigen. Die Richter lehnten dies ab – ihm fehlt das nötige rechtliche Interesse.

Publikationsdatum: 15. September 2026

Ein Verwaltungsrat und ehemaliger Direktor einer Zürcher Bank erstattete im Oktober 2023 Strafanzeige gegen einen früheren Bankangestellten. Dieser war kurz zuvor entlassen worden und hatte über seinen Anwalt Briefe an die Bank geschickt, die nach Ansicht des Ex-Direktors ehrverletzende Aussagen über ihn enthielten. Konkret wurde ihm darin vorgeworfen, er habe eine gesetzlich vorgeschriebene Verdachtsmeldung im Bereich Geldwäschereibekämpfung verweigert und einen autoritären Führungsstil gepflegt. Anfang 2025 ergänzte der Ex-Direktor seine Anzeige um den Vorwurf, der frühere Mitarbeiter habe möglicherweise das Bankgeheimnis verletzt.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl lehnte es ab, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Das Zürcher Obergericht bestätigte diese Entscheidung: Der Ex-Direktor habe kein ausreichendes rechtliches Interesse nachgewiesen, um eine solche Untersuchung zu erzwingen. Beim Vorwurf der Bankgeheimnisverletzung sei er ohnehin nur als blosser Anzeiger aufgetreten – und das reiche nicht aus.

Vor Bundesgericht scheiterte der Ex-Direktor erneut. Für die Vorwürfe der Verleumdung und üblen Nachrede hätte er darlegen müssen, welchen konkreten finanziellen Schaden er erlitten hat oder weshalb ihm eine Genugtuung zustehen würde. Das tat er nicht – weder bezifferte er einen Schaden, noch legte er dar, wie sein berufliches Fortkommen tatsächlich beeinträchtigt worden sei. Allgemeine Hinweise auf eine mögliche Rufschädigung genügten den Richtern nicht.

Beim Vorwurf der Bankgeheimnisverletzung hielten die Richter fest: Das Bankgeheimnis schützt zwar auch kollektive Interessen des Finanzplatzes Schweiz, doch das berechtigt nicht jeden, der irgendwie mit dem Bankwesen verbunden ist, in eigenem Namen eine Strafverfolgung zu verlangen. Der Ex-Direktor war weder als betroffener Bankkunde noch in einer anderen Eigenschaft unmittelbar in eigenen Rechten verletzt. Als blosser «Teilnehmer am Finanzplatz» reicht das nicht aus. Die Gerichtskosten von 3000 Franken trägt er selbst.

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Urteilsnummer: 7B_1000/2025

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