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Zürcher Firma scheitert mit höherer Steuerveranlagung

Eine Zürcher AG wollte höher besteuert werden, um immaterielle Werte geltend zu machen. Die Richter lehnten dies mangels ausreichender Begründung ab.

Publikationsdatum: 15. September 2026

Das kantonale Steueramt Zürich veranlagte eine Aktiengesellschaft für das Steuerjahr 2020 mit einem steuerbaren Reingewinn von 10'000 Franken und einem steuerbaren Eigenkapital von 535'000 Franken. Die Firma erhob Einsprache und verlangte eine leicht tiefere Gewinnveranlagung, aber ein höheres steuerbares Eigenkapital von 544'000 Franken. Das Steueramt korrigierte daraufhin die Veranlagung und senkte das steuerbare Eigenkapital auf 198'000 Franken, weil es die erstmals in der Bilanz per Ende 2020 ausgewiesenen immateriellen Werte von rund 345'600 Franken als wertlos einstufte.

Die Firma wollte dagegen vorgehen und verlangte eine Überprüfung der Werthaltigkeit dieser immateriellen Vermögenswerte. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich trat auf das Rechtsmittel jedoch nicht ein, weil es kein schutzwürdiges Interesse der Firma an einer höheren Steuerveranlagung erkannte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid im Januar 2026 unter Berufung auf aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Die Firma zog den Fall weiter ans Bundesgericht und beantragte, die Sache zur inhaltlichen Neubeurteilung der Werthaltigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die obersten Richter traten auf die Eingabe jedoch nicht ein. Die Firma habe nicht ausreichend dargelegt, weshalb das Verwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts hätte aufheben müssen.

Die Gerichtskosten von 1'000 Franken gehen zulasten der Firma. Der Fall zeigt, dass eine Gesellschaft, die eine höhere Steuerveranlagung anstrebt, ein konkretes schutzwürdiges Interesse nachweisen und ihre Argumente vor Gericht hinreichend begründen muss – andernfalls wird auf das Rechtsmittel gar nicht erst eingegangen.

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Urteilsnummer: 9C_149/2026

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