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Sozialhilfeempfängerin bekommt alten Wohnungsmietzins nicht erstattet

Eine Frau zog um und wollte, dass die Sozialhilfe ihren alten Mietzins weiter übernimmt. Das Gericht lehnte ihr Anliegen ab.

Publikationsdatum: 15. September 2026

Eine 1966 geborene Frau aus dem Kanton Waadt bezieht Sozialhilfe in Form des sogenannten Eingliederungseinkommens. Im Oktober 2025 zog sie von einer Gemeinde in eine andere um. Danach verlangte sie, dass die Sozialhilfebehörde auch den Mietzins ihrer alten Wohnung weiterhin übernimmt – also vorübergehend zwei Mieten bezahlt.

Das zuständige regionale Sozialhilfezentrum der Region Broye-Vully lehnte dies ab. Es sah keinen Grund, in diesem Fall eine Doppelmiete zu übernehmen. Diese Entscheidung wurde von der kantonalen Behörde und anschliessend auch vom Waadtländer Kantonsgericht bestätigt. Die Frau wollte den Fall daraufhin vor das Bundesgericht bringen.

Wer in der Schweiz ein Verfahren vor dem Bundesgericht anstrengt, muss in der Regel vorab einen Kostenvorschuss leisten. Die Frau beantragte, von dieser Pflicht befreit zu werden, weil sie die Kosten nicht tragen könne. Das Bundesgericht lehnte dieses Gesuch jedoch ab, da die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Frau wurde daraufhin eine letzte Frist von zehn Tagen gesetzt, um den Vorschuss von 500 Franken zu bezahlen.

Da die Frau den Betrag auch innerhalb dieser Nachfrist nicht einzahlte, trat das Bundesgericht auf ihre Beschwerde nicht ein. Das Verfahren ist damit beendet, ohne dass ihr Anliegen inhaltlich geprüft wurde. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände verzichtet.

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Urteilsnummer: 8C_341/2026

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