Ein Mann, der sich in Untersuchungshaft befindet, versuchte, seine Freilassung gerichtlich durchzusetzen. Das Kantonsgericht Freiburg hatte sein Gesuch um Haftentlassung am 19. Juni 2026 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid wollte er sich beim Bundesgericht wehren.
Das Problem: Der Entscheid des Kantonsgerichts wurde dem Inhaftierten am 23. Juni 2026 zugestellt. Ab diesem Datum lief eine 30-tägige Frist, innerhalb derer er seinen Antrag beim Bundesgericht hätte einreichen müssen. Diese Frist endete am 23. Juli 2026. Der Inhaftierte übergab seine Eingabe jedoch erst am 24. August 2026 der Anstaltsleitung – also mehr als einen Monat zu spät. Das Bundesgericht trat deshalb auf seinen Antrag nicht ein.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Inhaftierte bereits in einem früheren Verfahren darauf hingewiesen worden war, dass bei Beschwerden in Haftsachen keine Ferienpause gilt. In gewöhnlichen Verfahren werden die Fristen während der Gerichtsferien unterbrochen – bei Haftfragen ist das jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Diesen Umstand hätte der Inhaftierte kennen müssen.
Selbst wenn die Eingabe rechtzeitig erfolgt wäre, hätte das Bundesgericht sie abgewiesen. Der Inhaftierte setzte sich in seiner Eingabe nicht ausreichend mit den Begründungen des Kantonsgerichts auseinander und zeigte nicht auf, inwiefern der Entscheid rechtlich falsch sein soll. Die Gerichtskosten von 500 Franken hat er zu tragen.