Die Gemeinde Gelterkinden stellte einem Sozialhilfeempfänger mit Verfügung vom 24. Juni 2026 die Unterstützungsleistungen per 21. Juli 2026 ein. Der Betroffene wehrte sich dagegen und beantragte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft dringende vorsorgliche Massnahmen, um die Zahlungen sofort wieder zu erhalten. Das Kantonsgericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein: Im Bereich der Sozialhilfe ist das Kantonsgericht nur für Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats zuständig, nicht für solche gegen kommunale Sozialhilfebehörden. Da kein hängiges Hauptverfahren vor dem Kantonsgericht bestand, konnte es auch keine vorsorglichen Massnahmen anordnen.
Daraufhin wandte sich der Sozialhilfeempfänger ans Bundesgericht. Er wiederholte im Wesentlichen seine früheren Anträge und warf dem Kantonsgericht zudem Untätigkeit vor. Ausserdem verlangte er neu die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab September 2021. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass er sich mit den Gründen, weshalb das Kantonsgericht auf seine Eingabe nicht eingetreten war, überhaupt nicht auseinandergesetzt hatte. Wer vor Bundesgericht ein kantonales Urteil anficht, muss konkret darlegen, inwiefern dieses Recht verletzt – eine blosse Wiederholung der eigenen Anträge genügt nicht.
Auch der Vorwurf der Untätigkeit gegenüber dem Kantonsgericht überzeugte nicht. Aus den Akten geht hervor, dass das Kantonsgericht auf eine weitere Eingabe des Mannes vom 24. Juli 2026 bereits am 27. Juli 2026 reagiert hatte. Es erklärte, das Verfahren sei mit dem Urteil vom 21. Juli 2026 abgeschlossen worden, und verwies auf die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung. Von Untätigkeit konnte also keine Rede sein.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie insgesamt zu wenig begründet war. Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wurde ebenfalls abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Ausnahmsweise wurden dennoch keine Gerichtskosten erhoben – das Gericht machte aber deutlich, dass der Betroffene bei ähnlichen künftigen Eingaben nicht mehr damit rechnen dürfe. Zudem behält sich das Bundesgericht vor, weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache unbeantwortet zu lassen.