Das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen verweigerte einem Mann den Lernfahrausweis für Motorrad und Auto. Grundlage war ein verkehrsmedizinisches Gutachten vom Juni 2026, das Zweifel an seiner Fahreignung begründete. Der Mann wehrte sich dagegen und beantragte gleichzeitig, die Fahrsperre vorläufig aufzuheben, bis über seinen Fall entschieden wird.
Dieses Gesuch um eine sofortige vorläufige Massnahme wurde zunächst von der zuständigen Rekurskommission abgelehnt, dann auch vom Verwaltungsgericht St. Gallen. Daraufhin bat der Mann das Verwaltungsgericht, seinen Entscheid nochmals zu überprüfen. Das Gericht erklärte ihm schriftlich, dass Gerichtsurteile grundsätzlich nicht einfach auf Antrag hin neu beurteilt werden können. Da die Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht noch laufe, leitete es die Eingabe auch nicht weiter.
Trotzdem wandte sich der Mann ans Bundesgericht und warf dem Verwaltungsgericht vor, auf sein Gesuch gar nicht reagiert zu haben. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl geantwortet hatte – nämlich mit dem Schreiben vom 20. August 2026. Der Mann setzte sich in seiner Eingabe mit dieser Antwort mit keinem Wort auseinander und erklärte nicht, weshalb das Vorgehen des Gerichts trotzdem unzulässig gewesen sein soll. Damit erfüllte seine Beschwerde die Mindestanforderungen an eine ausreichende Begründung nicht.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Das bedeutet, dass sein Anliegen inhaltlich nicht geprüft wurde. Auch sein Gesuch um eine vorläufige Fahrberechtigung für Motorfahrzeuge und Mofas wurde damit hinfällig. Immerhin wurden dem Mann keine Verfahrenskosten auferlegt.