Ein in der Schweiz tätiger Osteopath hatte zwischen 2007 und 2022 zwei Ausbildungen im Ausland absolviert: ein Diplom an einer belgischen Osteopathie-Akademie mit Sitz in Gent sowie einen Masterabschluss an einer britischen Universität. Mit diesen Abschlüssen beantragte er beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK), das in der Schweiz für die Anerkennung ausländischer Gesundheitsberufsabschlüsse zuständig ist, die Gleichstellung mit dem schweizerischen Master of Science in Osteopathie. Das SRK lehnte das Gesuch ab, das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Osteopath zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses stellte fest, dass die Behörden in beiden Fällen wichtige Prüfschritte ausgelassen hatten. Beim britischen Masterabschluss wurde nie untersucht, ob dieser nach den allgemeinen Regeln für Drittstaaten – also Länder ausserhalb der EU – inhaltlich mit dem Schweizer Abschluss vergleichbar ist. Beim belgischen Diplom wiederum hätte das SRK prüfen müssen, ob der Abschluss zumindest teilweise gleichwertig ist – eine Pflicht, die sich aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ergibt.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung ans SRK zurück. Dieses muss nun für beide Abschlüsse eine inhaltliche Gleichwertigkeitsprüfung vornehmen. Falls die Abschlüsse dabei nicht vollständig als gleichwertig anerkannt werden können, muss das SRK auch prüfen, ob der Osteopath durch sogenannte Ausgleichsmassnahmen – etwa eine Ergänzungsprüfung – die fehlenden Kenntnisse nachweisen kann.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden nicht erhoben. Das Schweizerische Rote Kreuz muss dem Osteopathen eine Entschädigung von 2000 Franken für seine Anwaltskosten bezahlen.