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Osteopath darf Diplom-Anerkennung neu beantragen

Ein Osteopath mit belgisch-britischer Ausbildung kämpft um die Anerkennung seiner Diplome in der Schweiz. Die Behörden müssen den Fall nun neu prüfen.

Publikationsdatum: 16. September 2026

Ein Mann mit belgischer und schweizerischer Staatsbürgerschaft absolvierte in den 1990er-Jahren eine Osteopathie-Ausbildung in Belgien und erwarb danach an einer britischen Universität einen Bachelor of Science. Seit 2002 arbeitet er in der Schweiz als Osteopath. Weil er für die eigenverantwortliche Berufsausübung hierzulande einen anerkannten Abschluss benötigt, beantragte er Anfang 2024 beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK), das für solche Anerkennungen zuständig ist, die Gleichwertigkeit seiner ausländischen Diplome mit dem schweizerischen Master of Science in Osteopathie. Das SRK lehnte den Antrag ab, das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Osteopath zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Dieses prüfte, ob die europäischen Regeln zur Anerkennung von Berufsqualifikationen eine Gleichstellung der Abschlüsse verlangen. Dabei zeigte sich: In Belgien ist der Osteopathie-Beruf nicht reglementiert, weshalb bestimmte Anerkennungsregeln der EU-Richtlinie nicht greifen. Für den britischen Abschluss scheiterte die Anerkennung daran, dass der Osteopath zu keinem Zeitpunkt nachweislich berechtigt war, den Beruf im Vereinigten Königreich auszuüben.

Trotzdem hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Osteopathen gut – allerdings nicht, weil es seine Diplome direkt anerkannte. Vielmehr stellte es fest, dass die Vorinstanzen eine zusätzliche Prüfung unterlassen hatten: Sowohl für den belgischen als auch für den britischen Abschluss hätte geprüft werden müssen, ob die Ausbildung inhaltlich zumindest teilweise gleichwertig ist und ob allenfalls ergänzende Auflagen – etwa eine Prüfung oder ein Zusatzkurs – eine Anerkennung ermöglichen könnten.

Das SRK muss den Fall nun neu beurteilen. Es hat dabei auch zu berücksichtigen, dass Inhaber des gleichen belgischen Diploms früher zur interkantonalen Osteopathie-Prüfung zugelassen wurden. Ob der Osteopath am Ende seinen Abschluss anerkannt bekommt, ist damit noch offen – er erhält aber eine neue Chance auf eine faire inhaltliche Prüfung seines Gesuchs.

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Urteilsnummer: 2C_580/2025

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