Symbolbild

Oldtimer ohne Kotflügel darf nicht auf die Strasse

Eine Fahrzeughalterin wollte ihren Ford Model A von 1930 ohne Kotflügel fahren. Die Richter bestätigen: Das Auto ist nicht verkehrssicher.

Publikationsdatum: 16. September 2026

Eine Frau besitzt einen Ford Model A aus dem Jahr 1930, der 2016 aus den USA in die Schweiz eingeführt wurde. Das Fahrzeug hat keine Kotflügel. Bei mehreren Fahrzeugprüfungen – zuletzt im Juni 2022 – wurde es ohne Beanstandungen zugelassen. Kurz darauf stellte das Strassenverkehrsamt Bern im Rahmen einer internen Qualitätskontrolle fest, dass die positive Beurteilung ein Fehler gewesen sei. Die Fahrzeughalterin wurde daraufhin zu einer erneuten Prüfung aufgeboten, die im Oktober 2022 negativ ausfiel: Das Fahrzeug ohne Kotflügel gelte als nicht verkehrssicher.

Die Fahrzeughalterin wehrte sich gegen diese Einschätzung durch mehrere Instanzen. Sie argumentierte, für ein Fahrzeug aus dem Jahr 1930 habe es nie eine gesetzliche Pflicht zur Montage von Kotflügeln gegeben. Ausserdem sei das Auto bei früheren Prüfungen stets durchgekommen – ohne Kotflügel. Zudem bestritt sie, dass das Strassenverkehrsamt überhaupt berechtigt gewesen sei, ohne besonderen Anlass – etwa eine Polizeikontrolle – eine erneute Prüfung anzuordnen.

Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es hält fest, dass die Behörde sehr wohl befugt war, von sich aus eine Nachprüfung anzuordnen, sobald Zweifel an der Verkehrssicherheit bestehen – auch ohne vorherige Polizeimeldung. Frühere positive Prüfungsentscheide schützen nicht vor einer Korrektur, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Das Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt das Vertrauen in frühere Entscheide.

Zum Kern der Sache – den fehlenden Kotflügeln – stellen die Richter fest: Unabhängig davon, welche technischen Vorschriften für ein Fahrzeug aus dem Jahr 1930 gelten, muss jedes Fahrzeug jederzeit verkehrssicher sein. Diese Anforderung gilt seit jeher. Die Fachbehörde hat überzeugend dargelegt, dass freiliegende, drehende Räder ohne Kotflügel – besonders wenn die Lichter weit nach innen versetzt sind – für Fussgänger und Velofahrende eine zusätzliche Gefahr darstellen. Die Fahrzeughalterin muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 1C_451/2025

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