Im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Graubünden hatte ein Angeklagter selbst beantragt, dass ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zu seiner Schuld- und Verhandlungsfähigkeit eingeholt werden soll. Das Obergericht ordnete daraufhin die Erstellung eines solchen Gutachtens an und gab den Parteien die Möglichkeit, sich zur Person des vorgesehenen Sachverständigen zu äussern.
Gegen genau diese Verfügung erhob der Angeklagte anschliessend Beschwerde beim Bundesgericht. Er wandte sich also gegen eine Anordnung, die auf seinen eigenen Antrag hin ergangen war. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein – aus zwei Gründen.
Erstens handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine verfahrensleitende Anordnung, die grundsätzlich erst zusammen mit dem abschliessenden Urteil angefochten werden kann. Zweitens legte der Angeklagte nicht dar, welchen konkreten und nicht wiedergutzumachenden Nachteil ihm die Verfügung bringen soll – was aber zwingend erforderlich gewesen wäre, um eine solche Zwischenverfügung vorzeitig anfechten zu können. Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass der Sachverständige in der angefochtenen Verfügung noch gar nicht definitiv bestimmt worden war. Der Angeklagte hätte seine allfälligen Einwände gegen die vorgesehene Person des Gutachters also noch im laufenden Verfahren vorbringen können.
Das Bundesgericht auferlegte dem Angeklagten Gerichtskosten von 500 Franken. Angesichts seiner bekannt angespannten finanziellen Lage wurde dieser Betrag tiefer angesetzt als üblich.