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Schuldner erhält keine Prozesskostenhilfe für Schuldenstreit

Ein Mann soll über 456'000 Euro zurückzahlen und wollte staatliche Unterstützung für seine Verteidigung. Die Richter lehnten dies ab, weil er seine finanzielle Notlage nicht ausreichend belegen konnte.

Publikationsdatum: 16. September 2026

Ein französisches Gericht hatte den Mann im Jahr 2016 gemeinsam mit seiner Ex-Frau verurteilt, einer Gläubigerin rund 456'000 Euro zurückzuzahlen. Als die Gläubigerin in der Schweiz versuchte, diesen Betrag einzutreiben, wehrte sich der Mann dagegen. Um die Kosten für seine Verteidigung nicht selbst tragen zu müssen, beantragte er staatliche Prozesskostenhilfe – also finanzielle Unterstützung durch den Staat für Personen, die sich ein Gerichtsverfahren nicht leisten können.

Das Genfer Zivilgericht lehnte diesen Antrag im November 2025 ab. Es kam zum Schluss, dass der Mann genügend finanzielle Mittel habe, um den Verfahrenskostenvorschuss von 750 Franken selbst zu bezahlen. Zudem hatte er angebliche Schulden von 5'600 Franken pro Monat nicht mit Belegen nachgewiesen, und auch behauptete Arztkosten blieb er schuldig zu dokumentieren. Die Genfer Justizbehörde bestätigte diesen Entscheid im Februar 2026.

Vor Bundesgericht versuchte der Mann, seine finanzielle Situation neu darzustellen – unter anderem mit Dokumenten, die nach dem ursprünglichen Entscheid entstanden waren, sowie mit Hinweisen auf einen zwischenzeitlich erfolgten Stellenverlust. Die Richter liessen diese neuen Unterlagen und Argumente jedoch nicht zu: Im Rechtsmittelverfahren dürfen grundsätzlich keine neuen Tatsachen und Beweise eingebracht werden, die zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids noch nicht vorlagen. Auch der Vorwurf, die kantonalen Behörden hätten das Existenzminimum falsch berechnet, überzeugte das Gericht nicht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und verweigerte dem Mann auch die Prozesskostenhilfe für das Verfahren in Lausanne – mit der Begründung, seine Klage habe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Verfahrenskosten von 1'000 Franken muss er selbst tragen.

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Urteilsnummer: 4A_152/2026

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