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DNA-Profil eines Drogendealers muss aus der Datenbank gelöscht werden

Die Genfer Staatsanwaltschaft liess das DNA-Profil eines mehrfach verurteilten Drogenhändlers zweimal neu erfassen. Das Bundesgericht ordnet nun die Löschung dieser Einträge an.

Publikationsdatum: 16. September 2026

Ein 1991 geborener Mann wurde in Genf mehrfach wegen illegalen Aufenthalts und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Im November und Dezember 2025 wurde er erneut festgenommen – einmal wegen illegalen Aufenthalts, einmal weil er einem verdeckten Polizisten Kokain verkaufte. Die Genfer Staatsanwaltschaft ordnete bei beiden Gelegenheiten an, sein DNA-Profil neu zu «erstellen» und in der nationalen DNA-Datenbank zu erfassen. Dagegen wehrte sich der Mann bis vor Bundesgericht.

Tatsächlich war sein DNA-Profil bereits aus früheren Verfahren in der Datenbank gespeichert. Die neuen Anordnungen führten nicht zu einer eigentlichen Neuanalyse, sondern lediglich dazu, dass das bestehende Profil unter neuen Verfahrensnummern nochmals registriert wurde. Damit sollte die Aufbewahrungsfrist verlängert werden. Das Bundesgericht hält fest, dass auch eine solche administrative Neuerfassung in die Grundrechte des Betroffenen eingreift – konkret in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung – und deshalb verhältnismässig sein muss.

Genau daran fehlt es nach Ansicht des Bundesgerichts. Das DNA-Profil des Mannes war aufgrund früherer Verurteilungen ohnehin noch bis mindestens 2044 oder 2045 in der Datenbank gespeichert. Während dieser langen Zeitspanne können die Behörden das Profil jederzeit für Vergleiche nutzen, um allfällige frühere Straftaten aufzuklären. Eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist bringt keinen erkennbaren zusätzlichen Nutzen für die Strafverfolgung – zumal die in Frage stehenden Drogendelikte ohnehin nach zehn bis fünfzehn Jahren verjähren, also lange vor dem geplanten Löschtermin.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut und hebt die Anordnungen der Staatsanwaltschaft vom 19. November und 12. Dezember 2025 auf. Alle anlässlich dieser Anordnungen neu in der Datenbank erfassten DNA-Einträge müssen gelöscht werden. Der Kanton Genf hat zudem die Anwaltskosten des Mannes zu tragen.

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Urteilsnummer: 7B_139/2026

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