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Firma darf Strafanzeige gegen Schuldner nicht vor Bundesgericht bringen

Eine Gesellschaft erstattete Strafanzeige wegen unzulässiger Druckausübung. Das Bundesgericht tritt auf die Klage nicht ein, weil die Firma keinen direkten Schaden nachweisen konnte.

Publikationsdatum: 16. September 2026

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung reichte Strafanzeige gegen eine Person ein und warf ihr vor, sie mit einem Zahlungsbefehl über rund 35'000 Franken unzulässig unter Druck gesetzt zu haben. Die Firma sah darin eine strafbare Nötigung – also den Versuch, jemanden durch unerlaubte Mittel zu einer Handlung zu zwingen. Die Genfer Staatsanwaltschaft lehnte es jedoch ab, eine Strafuntersuchung einzuleiten, und das Genfer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im Mai 2026.

Die Firma zog den Fall daraufhin ans Bundesgericht weiter. Damit eine private Partei in einem Strafverfahren vor Bundesgericht auftreten kann, muss sie glaubhaft machen, dass sie durch die angezeigten Handlungen direkt geschädigt wurde und zivilrechtliche Ansprüche – etwa auf Schadenersatz – geltend machen kann.

Die Firma argumentierte, sie habe durch den Zahlungsbefehl einen Eintrag im Betreibungsregister erhalten und sei deshalb daran gehindert worden, sich an verschiedenen Ausschreibungen zu beteiligen. Den daraus entstandenen Schaden bezifferte sie auf rund 100'000 Franken pro Jahr. Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten: Der behauptete Schaden hänge zwar mit dem Betreibungsverfahren zusammen, ergebe sich aber nur indirekt aus der angezeigten Nötigung. Die Firma habe nicht dargelegt, welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche sie direkt aus der vorgeworfenen Druckausübung ableiten könne.

Da die Firma die Voraussetzungen für eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht erfüllte, trat das Gericht auf die Eingabe nicht ein. Die Firma muss die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_841/2026

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