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Dachdecker aus Deutschland bekommt keine dauerhafte IV-Rente

Ein deutscher Grenzgänger erhielt nach Rückenoperationen nur eine befristete IV-Rente. Die Richter bestätigten: Er ist arbeitsfähig genug für eine Verweistätigkeit.

Publikationsdatum: 16. September 2026

Ein 1967 geborener Deutscher arbeitete zwischen 2006 und 2019 als Dachdecker bei verschiedenen Schweizer Arbeitgebern – als sogenannter Grenzgänger. Im September 2019 wurde er wegen schwerer Rückenbeschwerden vollständig arbeitsunfähig und musste sich mehrfach operieren lassen. Im Februar 2021 meldete er sich bei der Invalidenversicherung an. Ein medizinisches Gutachten kam zum Schluss, dass er zwar in seinem angestammten Beruf als Dachdecker dauerhaft nicht mehr arbeiten kann, ab Oktober 2021 jedoch in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 90 Prozent arbeitsfähig sei. Die IV-Stelle sprach ihm daraufhin eine ganze Rente, aber nur befristet von August bis Dezember 2021, zu.

Der Dachdecker wehrte sich gegen diese Entscheidung und verlangte eine unbefristete ganze Rente. Er argumentierte, seine verbleibende Arbeitsfähigkeit sei auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr realistisch verwertbar – angesichts seines Alters, der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, seiner fehlenden Berufsqualifikationen und des eingeschränkten Belastungsprofils. Zudem verwies er darauf, dass eine professionelle Arbeitsvermittlung erfolglos geblieben sei: Kein Unternehmen habe ihn aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen angestellt.

Die Bundesrichter folgten diesen Argumenten nicht. Zum Zeitpunkt der entscheidenden Begutachtung im Oktober 2022 war der Dachdecker 55 Jahre alt und hatte damit noch rund zehn Jahre Erwerbsleben vor sich. Die gescheiterte Arbeitsvermittlung sei kein ausreichender Beweis dafür, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Stelle finden könne. Der Bericht des Eingliederungsberaters habe sich zudem hauptsächlich auf die subjektiven Angaben des Betroffenen gestützt und keinen eigentlichen Arbeitsversuch umfasst. Auch der Hinweis, das Gutachten sei inzwischen veraltet, überzeugte nicht: Massgebend sei der Zeitpunkt der Verfügung, nicht jener des Gerichtsurteils. Eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung müsse separat geltend gemacht werden.

Die Richter kamen zum Schluss, dass dem Dachdecker trotz eingeschränktem Belastungsprofil – etwa keine schweren Lasten, keine Zwangshaltungen, keine Nachtarbeit – noch ein genügend breites Spektrum an leichten Verweistätigkeiten offensteht. Der ermittelte Invaliditätsgrad von 17 Prozent ab Oktober 2021 schliesst einen weiteren Rentenanspruch aus. Der Dachdecker muss zudem die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_244/2026

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