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Gemeinde darf Akten über Hausverbot weitergeben

Ein Mann wollte verhindern, dass die Gemeinde Grossaffoltern seine Daten herausgibt. Die Richter traten auf seine Klage nicht ein, weil seine Begründung den Anforderungen nicht genügte.

Publikationsdatum: 16. September 2026

Die Gemeinde Grossaffoltern hatte einem Mann ein Hausverbot auf den Schularealen in Grossaffoltern und Suberg erteilt. Im Juni 2026 informierte sie ihn darüber, dass eine andere Partei Einsicht in die entsprechenden Verfahrensakten beantragt hatte. Die Gemeinde räumte ihm eine Frist ein, um dazu Stellung zu nehmen, und kündigte an, die Akten andernfalls dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin elektronisch zuzustellen.

Der Mann wollte diese Weitergabe seiner persönlichen Daten verhindern und wandte sich an das Regierungsstatthalteramt Seeland. Er beantragte, die Herausgabe der Akten vorläufig zu stoppen. Das Amt trat auf sein Gesuch jedoch nicht ein, weil das Schreiben der Gemeinde keine verbindliche Verfügung darstellte – es handelte sich lediglich um eine Ankündigung des weiteren Vorgehens, nicht um einen anfechtbaren Entscheid. Das Berner Verwaltungsgericht bestätigte diese Einschätzung und auferlegte dem Mann Verfahrenskosten von 1000 Franken.

Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dieses trat auf seine Eingabe ebenfalls nicht ein. Der Grund: Seine Beschwerde genügte den formellen Anforderungen nicht. Er hatte lediglich seine eigene Sichtweise wiederholt, ohne sich konkret mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Wer vor Bundesgericht Grundrechtsverletzungen geltend machen will, muss diese klar und detailliert darlegen – das hatte der Mann unterlassen.

Trotz des Scheiterns auf ganzer Linie verzichtete das Bundesgericht auf eine Kostenerhebung. Die Frage, ob die Weitergabe der Akten datenschutzrechtlich zulässig gewesen wäre, blieb damit unbeantwortet – sie war nicht Gegenstand des Verfahrens.

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Urteilsnummer: 1C_369/2026

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