Seit 2012 schwelt ein Streit zwischen einem Genfer und einem Ehepaar, der seinen Ursprung in einem Unternehmenskonflikt hat. In diesem Zusammenhang läuft gegen den Mann eine Strafuntersuchung wegen Verleumdung, übler Nachrede und Nötigung. Ihm wird vorgeworfen, zwischen Dezember 2020 und Dezember 2021 zahlreiche anonyme Briefe mit teils bedrohlichem Inhalt an das Ehepaar sowie an dessen Nachbarn geschickt zu haben.
Im Januar 2026 verlangte der Beschuldigte, dass die zuständige Staatsanwältin My-Linh Pombo-Schifferli von der Untersuchung ausgeschlossen wird. Er begründete dies damit, dass er kurz zuvor erfahren habe, ihr Vater habe vor über zehn Jahren Klage gegen einen deutschen Politiker eingereicht – in einem Zusammenhang, den er mit einer Unternehmensgruppe verknüpfte, die er selbst als mitschuldig an den von ihm angezeigten Machenschaften betrachtet. Die Staatsanwältin könne deshalb nicht unparteiisch gegen diese Gruppe ermitteln, ohne das Engagement ihres Vaters zu desavouieren. Das Genfer Kantonsgericht wies dieses Begehren im April 2026 ab.
Dagegen gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dieses bestätigte den kantonalen Entscheid. Es hielt fest, dass die Vorwürfe des Beschuldigten gegenüber der angeblichen Unternehmensgruppe nicht belegt seien und auf seinen eigenen Überzeugungen beruhten. Eine frühere Strafanzeige seinerseits gegen das Ehepaar wegen Wirtschaftskriminalität war bereits rechtskräftig ohne weitere Untersuchung abgeschlossen worden. Die behaupteten Verbindungen zwischen dieser Gruppe und dem Vater der Staatsanwältin seien ebenfalls nicht nachgewiesen.
Darüber hinaus wollte der Beschuldigte mit seinem Ablösungsbegehren auch die Art und Weise der Strafuntersuchung anfechten – etwa die seiner Meinung nach einseitige Beweiserhebung. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass ein solches Vorgehen nicht der richtige Weg ist: Wer mit einzelnen Verfahrensentscheiden nicht einverstanden ist, muss diese auf dem ordentlichen Beschwerdeweg anfechten, nicht über ein Befangenheitsbegehren. Da der Beschuldigte zudem die Begründung des Kantonsgerichts in wesentlichen Punkten nicht substanziiert angefochten hatte, trat das Bundesgericht auf Teile seiner Eingabe gar nicht erst ein. Die Verfahrenskosten von 1200 Franken gehen zu seinen Lasten.