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Pflegehelferin erhält keine IV-Rente trotz Übergewicht und Rückenschmerzen

Eine Pflegehelferin aus dem Kanton Solothurn wollte eine IV-Rente erwirken. Die Richter lehnten dies ab, weil sich ihr Gesundheitszustand nicht wesentlich verschlechtert hat.

Publikationsdatum: 16. September 2026

Eine 1967 geborene Pflegehelferin aus dem Kanton Solothurn kämpft seit Jahren um Leistungen der Invalidenversicherung. Bereits 2016 hatte die IV-Stelle einen Anspruch auf Rente und berufliche Eingliederungsmassnahmen abgelehnt. Im Februar 2021 meldete sie sich erneut an – diesmal wegen Depressionen, Schmerzen im linken Zeigefinger sowie Gelenkbeschwerden. Die IV-Stelle liess daraufhin ein umfassendes medizinisches Gutachten erstellen.

Das Gutachten aus dem Jahr 2023 stellte bei der Frau unter anderem eine Arthrose im linken Zeigefinger, chronische Rückenschmerzen sowie starkes Übergewicht fest. In ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin wurde ihr eine Arbeitsfähigkeit von 75 Prozent attestiert. Für leichtere, körperlich angepasste Tätigkeiten galt sie hingegen als voll arbeitsfähig. Die IV-Stelle verweigerte erneut eine Rente, das kantonale Versicherungsgericht Solothurn bestätigte diesen Entscheid Ende 2025.

Vor Bundesgericht argumentierte die Pflegehelferin, das Gutachten habe ihr Übergewicht falsch eingestuft und dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt. Die Richter wiesen diesen Einwand zurück: Bei einer Körpergrösse von 163 cm und einem Gewicht von 105 kg ergebe sich ein Körpermassenindex von 39,5 – die Einstufung als Adipositas Grad 2 sei damit korrekt. Zudem hätten die Gutachter die Folgen des Übergewichts für Gelenke und Wirbelsäule bei der Beurteilung der zumutbaren Belastung durchaus einbezogen.

Entscheidend war für das Gericht, dass sich der Gesundheitszustand der Pflegehelferin seit der letzten Rentenablehnung im Jahr 2016 nicht wesentlich verschlechtert hat. Weder die Rückenschmerzen noch die psychischen Beschwerden noch das Übergewicht – das bereits seit rund zwanzig Jahren besteht – hätten sich in einem Mass verändert, das einen neuen Rentenanspruch begründen würde. Weitere medizinische Abklärungen, wie von der Pflegehelferin gefordert, seien deshalb nicht notwendig. Die Klage wurde abgewiesen; die Gerichtskosten von 800 Franken gehen zulasten der Pflegehelferin, werden ihr aber aufgrund ihrer finanziellen Lage vorerst erlassen.

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Urteilsnummer: 8C_93/2026

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