Ein Elternpaar aus dem Kanton Freiburg stritt sich nach der Trennung jahrelang um das Sorgerecht und das Besuchsrecht für ihre vier gemeinsamen Kinder. Im Januar 2020 vereinbarten die Eltern vor dem zuständigen Zivilrichter, dass die Mutter den Wohnort der Kinder nicht ändern darf – zunächst bis Juli 2020, danach bis auf Weiteres. Im August 2020 zog die Mutter dennoch mit allen vier Kindern von ihrer bisherigen Gemeinde in eine rund zehn Kilometer entfernte Gemeinde im Nachbarkanton – obwohl der Richter ihren Antrag auf Aufhebung des Verbots kurz zuvor abgelehnt hatte.
Die kantonale Berufungsinstanz verurteilte die Mutter unter anderem wegen Kindesentziehung. Sie begründete dies damit, dass der Umzug nicht nur ohne Zustimmung des Vaters, sondern auch gegen ausdrückliche Gerichtsurteile erfolgt sei. Das Bundesgericht hebt diesen Teil des Urteils nun auf. Es hält fest, dass eine Kindesentziehung im Sinne des Strafgesetzbuchs bei einem Umzug innerhalb der Schweiz nur dann vorliegt, wenn der Wechsel des Wohnorts erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder des Besuchsrechts des anderen Elternteils hat. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, weshalb das bei einer Distanz von lediglich zehn Kilometern der Fall sein soll.
Ebenfalls vor Bundesgericht angefochten hatte die Mutter ihre Verurteilung wegen Verleumdung. Sie hatte im März 2020 eine Online-Petition gestartet, in der sie den Vater als häuslichen Gewalttäter darstellte und schilderte, wie sie und die Kinder in ständiger Angst vor ihm lebten. Über 900 Personen unterzeichneten die Petition. Die Gerichte kamen zum Schluss, dass die Darstellung in der Petition die Grenze zur Verleumdung überschritt, weil die Mutter die Situation dramatisiert und Vorwürfe erhoben hatte, die sie nicht beweisen konnte. Das Bundesgericht bestätigt diese Verurteilung.
Keinen Erfolg hatte die Mutter auch mit ihrem Antrag auf Entschädigung der Anwaltskosten für das Berufungsverfahren. Obwohl sie in einigen Punkten freigesprochen worden war, hatte ihr Anwalt trotz ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts keine detaillierte Kostennote eingereicht. Das Bundesgericht bestätigt, dass damit der Anspruch auf Entschädigung verwirkt ist. Die Sache geht nun zur Neubeurteilung der Frage der Kindesentziehung an die Freiburger Berufungsinstanz zurück.