Symbolbild

Betreiber eines Erotikstudios muss über 254'000 Franken Sozialabgaben nachzahlen

Ein Salonbetreiber meldete seine Hostessen nicht korrekt an. Er muss nun die ausstehenden Sozialabgaben aus eigener Tasche begleichen.

Publikationsdatum: 16. September 2026

Ein Mann betrieb zwischen 2018 und Anfang 2022 als alleiniger Geschäftsführer einer GmbH ein Erotikstudio im Kanton Waadt. Die Gesellschaft war bei der Ausgleichskasse Hotela angeschlossen und hätte für die im Salon tätigen ausländischen Hostessen Sozialversicherungsbeiträge abrechnen müssen. Dies unterblieb jedoch. Die Ausgleichskasse forderte von der Gesellschaft rund 275'000 Franken an ausstehenden Beiträgen. Nachdem über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und dieser mangels Aktiven wieder eingestellt worden war, wurde die GmbH aus dem Handelsregister gestrichen.

Da die Gesellschaft die Schulden nicht mehr begleichen konnte, wandte sich die Ausgleichskasse an den früheren Geschäftsführer persönlich. Sie machte ihn für den entstandenen Schaden von rund 254'000 Franken haftbar – ein Betrag, der neben den ausstehenden Sozialabgaben auch Verwaltungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen umfasste. Der Geschäftsführer wehrte sich dagegen und argumentierte, er habe gutgläubig gehandelt: Er habe sich auf eine angebliche Praxis im Kanton Waadt gestützt, wonach Sexarbeiterinnen aus der EU bei einem Aufenthalt von weniger als 90 Tagen als Selbstständige gelten würden. Zudem habe ihn sein Treuhänder entsprechend beraten.

Die Gerichte liessen diese Argumente nicht gelten. Das Berner Verwaltungsgericht und nun auch das Bundesgericht stellten fest, dass der Geschäftsführer grob fahrlässig gehandelt hat. Denn die behauptete Waadtländer Praxis setzte unter anderem voraus, dass die Hostessen in ihrem Heimatland als Selbstständige anerkannt waren – was der Betreiber nie überprüfte. Zudem fixierte die Gesellschaft selbst die Tarife, kassierte die Einnahmen der Kundinnen und Kunden und stellte den Hostessen Unterkunft, Verpflegung und Hygieneartikel zur Verfügung. Diese Umstände sprachen klar gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Angesichts der bestehenden Unsicherheiten wäre es die Pflicht des Geschäftsführers gewesen, direkt bei der Ausgleichskasse Klarheit zu schaffen.

Das Bundesgericht bestätigte, dass der Geschäftsführer persönlich für den Schaden von 254'312 Franken und 85 Rappen aufkommen muss. Die Beratung durch den Treuhänder ersetze keine verbindliche Auskunft einer Behörde, weshalb er sich auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könne. Zusätzlich zu den Sozialabgaben muss er die Gerichtskosten von 8'000 Franken tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_367/2026

Zurück zur Hauptseite