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Autofahrer behält keinen Führerausweis trotz Streit um Reifentyp

Ein Autofahrer wehrte sich gegen den einmonatigen Führerausweisentzug wegen falscher Bereifung. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein, weil er sich nicht mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzte.

Publikationsdatum: 16. September 2026

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Bern entzog einem Fahrzeuglenker im November 2025 den Führerausweis für einen Monat. Grund war eine leichte Verletzung der Strassenverkehrsvorschriften: Er soll am 5. April 2025 einen Lieferwagen mit nicht vorschriftsgemässer Bereifung geführt haben. Weil er bereits früher einmal auffällig geworden war, wurde diese Vorgeschichte bei der Festlegung der Entzugsdauer berücksichtigt.

Der Betroffene bestritt den Vorwurf und behauptete, er verwende seit Jahren ausschliesslich Winterreifen. Die Fotos in den Akten, auf denen Sommerreifen zu sehen seien, könnten nicht sein Fahrzeug zeigen. Als Beleg reichte er eine Kopie eines Fahrzeugprüfberichts aus Thun vom Juni 2026 ein. Eine kantonale Beschwerdekommission wies seine Einwände jedoch ab und hielt fest, dass Einwände gegen den Polizeirapport bereits im Strafverfahren hätten vorgebracht werden müssen – worauf das Strassenverkehrsamt den Lenker ausdrücklich und rechtzeitig hingewiesen hatte.

Daraufhin gelangte der Fahrer ans Bundesgericht. Dort scheiterte er jedoch aus einem formalen Grund: Eine Eingabe ans Bundesgericht muss sich inhaltlich mit den Argumenten des vorinstanzlichen Urteils auseinandersetzen. Der Lenker wiederholte lediglich seine bisherigen Einwände gegen den Polizeirapport, ohne auf die Begründung der Beschwerdekommission einzugehen. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Die Richter traten deshalb auf die Eingabe gar nicht erst ein. Immerhin wurden dem Fahrer ausnahmsweise keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einmonatige Führerausweisentzug bleibt damit rechtskräftig bestehen.

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Urteilsnummer: 1C_404/2026

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