Ein Genfer erhielt im Juni 2026 gleich zwei Urteile, mit denen ihn ein Gericht erster Instanz für zahlungsunfähig erklärte und den Konkurs über ihn eröffnete. Gemäss den Aufzeichnungen der Post wurden ihm die entsprechenden Dokumente am 25. Juni 2026 zugestellt. Damit lief die zehntägige Frist, um dagegen vorzugehen, am 6. Juli 2026 ab.
Der Betroffene reichte seine Einsprüche jedoch erst am 21. Juli 2026 ein – also deutlich zu spät. Er begründete dies damit, dass er die eingeschriebenen Briefe erst am 29. Juni 2026 persönlich abgeholt habe. Zudem habe er sich beim Konkursamt erkundigt und dort die Auskunft erhalten, er habe bis zum 9. Juli 2026 Zeit. Auf diese Angabe habe er vertraut.
Das Genfer Kantonsgericht liess die Einsprüche nicht zu, weil sie die Frist verpasst hatten. Der Betroffene zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses hielt fest, dass er die Feststellung der kantonalen Instanz – wonach die Zustellung bereits am 25. Juni erfolgt sei – nicht als willkürlich angefochten habe. Zudem seien seine Argumente rund um die angeblich erhaltene Auskunft des Konkursamts neu vorgebracht worden und könnten vor Bundesgericht nicht mehr berücksichtigt werden.
Das Bundesgericht trat auf die Einsprüche nicht ein und auferlegte dem Betroffenen Gerichtskosten von 500 Franken. Der Konkurs bleibt damit rechtskräftig bestehen.