Ein Mann aus dem Kanton Neuenburg hatte im März 2026 ein kantonales Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Littoral und Val-de-Travers eingereicht. Das zuständige Gericht verlangte von ihm einen Kostenvorschuss von 450 Franken und lehnte seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – ab. Der Mann bezahlte den Vorschuss nicht fristgerecht, woraufhin das Gericht auf sein Rechtsmittel nicht eintrat und das Verfahren abschrieb.
Dagegen wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er verlangte, dass beide Entscheide aufgehoben und die Sache neu beurteilt werden. Zudem beantragte er, von der Vorschusspflicht befreit zu werden und unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten. Hilfsweise bat er um eine neue Frist zur Zahlung des Vorschusses.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es stellte fest, dass der Mann seine finanzielle Notlage nicht ausreichend belegt hatte. Er beschränkte sich auf allgemeine Aussagen über seine schwierige Lage und verwies pauschal auf Unterlagen, ohne konkret darzulegen, weshalb er den Vorschuss nicht leisten könne. Auch inhaltlich fehlte eine genügende Begründung: Der Mann erklärte nicht, was er dem ursprünglichen kantonalen Entscheid konkret vorwarf. Zudem räumte er selbst ein, seine Eingabe nachträglich ergänzt zu haben – was verfahrensrechtlich unzulässig war.
Das Bundesgericht auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 500 Franken. Sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren wurde abgewiesen.