Der Kanton Zug leitete gegen eine Aktiengesellschaft eine Betreibung ein. Am 23. Januar 2026 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt – allerdings nicht direkt an die Firma, sondern an eine Angestellte einer anderen Gesellschaft, bei der die AG ihr offizielles Postdomizil hat. Der Zahlungsbefehl wurde der AG anschliessend per E-Mail weitergeleitet. Die Frist, um gegen den Zahlungsbefehl Einspruch zu erheben, lief am 2. Februar 2026 ab.
Die AG erhob den Einspruch erst am 10. Februar 2026 – also zu spät. Sie begründete dies damit, ihr Direktor sei vom 20. Januar bis 11. Februar 2026 hospitalisiert gewesen und habe deshalb nicht rechtzeitig handeln können. Das Betreibungsamt wies den verspäteten Einspruch zurück. Die AG wandte sich daraufhin ans Obergericht des Kantons Zug und beantragte, die versäumte Frist wiederherzustellen. Das Obergericht lehnte dies ab: Der Direktor sei offensichtlich handlungsfähig gewesen, da er am 10. Februar noch selbst Einspruch erhoben hatte. Ausserdem sei ein zweiter Zeichnungsberechtigter vorhanden gewesen, der hätte handeln können.
Vor Bundesgericht versuchte die AG, den Sachverhalt anders darzustellen. Sie machte geltend, das Datum auf dem Dokument sei ein Schreibfehler, der Direktor sei tatsächlich nicht handlungsfähig gewesen, und der zweite Zeichnungsberechtigte habe keinen Zugang zum betreffenden E-Mail-Konto gehabt. Die Richter liessen diese Argumente jedoch nicht gelten. Die AG habe lediglich ihre eigene Sichtweise geschildert, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht das Recht verletzt habe. Zudem sei es ihr selbst anzulasten, dass sie sich so organisiert habe, dass der zweite Zeichnungsberechtigte keinen Zugriff auf das relevante E-Mail-Konto hatte.
Da die Eingabe der AG keine ausreichende Begründung enthielt, trat der zuständige Richter gar nicht erst auf die Beschwerde ein. Die AG muss zudem die Gerichtskosten von 1'500 Franken tragen.