Im Zentrum des Falls steht eine Frau aus dem Kanton Genf, über die seit Anfang 2024 eine Beistandschaft besteht. Diese Massnahme wurde auf Antrag ihrer Tochter angeordnet und vom zuständigen Erwachsenenschutzgericht im November 2024 bestätigt. Parallel dazu ist auch ihr Ehemann, von dem sie getrennt lebt, in das Verfahren involviert – er hatte Einsicht in die Verfahrensakten verlangt, was ihm zunächst verweigert wurde.
Die kantonale Aufsichtsbehörde, die Chambre de surveillance des Genfer Kantonsgerichts, entschied im Juni 2026, mehrere laufende Beschwerdeverfahren zu sistieren – also vorläufig auf Eis zu legen –, bis das Bundesgericht in einem verwandten Fall über das Akteneinsichtsrecht des Ehemanns entschieden hat. Gegen diese Sistierung erhob die Frau ihrerseits Beschwerde beim Bundesgericht, soweit die Verfahren ihres Ehemanns betroffen waren.
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden war. Die angefochtene Entscheidung war der Frau am 22. Juni 2026 zugestellt worden, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 22. Juli 2026 ablief. Die Frau schickte ihre Beschwerde jedoch erst am 10. August 2026 per Post ab – und damit deutlich zu spät. Ihre Eingabe ist damit verfristet und kann inhaltlich nicht behandelt werden.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb nicht ein und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 500 Franken. Die eigentlichen Fragen rund um die Beistandschaft und das Akteneinsichtsrecht des Ehemanns bleiben damit vorerst offen und hängen vom Ausgang des bereits hängigen Verfahrens vor dem Bundesgericht ab.