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Kranke Frau muss sich medizinisch begutachten lassen

Eine IV-Rentnerin wollte eine angeordnete Begutachtung verhindern. Das Bundesgericht trat auf ihre Klage nicht ein, weil sie zu früh eingereicht wurde.

Publikationsdatum: 16. September 2026

Eine 1991 geborene Frau aus dem Kanton Waadt leidet an mehreren schweren Erkrankungen: Multiple Sklerose, Endometriose sowie psychische Leiden wie generalisierte Angststörung, Agoraphobie und Persönlichkeitsstörungen. Seit August 2020 bezieht sie eine ganze IV-Rente, weil sie in einer angepassten Tätigkeit nur zu 50 Prozent arbeitsfähig ist.

Im Herbst 2024 leitete die IV-Stelle des Kantons Waadt eine routinemässige Überprüfung ihres Rentenanspruchs ein. Dabei ordnete sie eine umfassende medizinische Begutachtung durch ein Expertenzentrum in Montreux an. Die Rentnerin wehrte sich dagegen: Sie machte geltend, ihr Gesundheitszustand lasse eine solche Begutachtung nicht zu. Die IV-Stelle hielt jedoch daran fest und verwies darauf, dass die Frau mit Unterstützung ihrer Psychiaterin auch an öffentlichen Veranstaltungen teilnehme – ähnliche Begleitung sei auch für die Untersuchungen zumutbar. Das kantonale Gericht des Kantons Waadt wies ihre Klage gegen diesen Entscheid im Dezember 2025 ab.

Daraufhin gelangte die Rentnerin ans Bundesgericht. Sie verlangte, dass der Begutachtungsauftrag aufgehoben oder zumindest ein anderer Arzt – und dies bei ihr zu Hause – mit der psychiatrischen Untersuchung beauftragt werde. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Bei Entscheiden über die Anordnung medizinischer Gutachten handelt es sich um sogenannte Zwischenentscheide, die grundsätzlich nicht direkt ans Bundesgericht weitergezogen werden können. Ein solcher Schritt ist nur möglich, wenn der betroffenen Person ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Schaden droht – was hier nicht der Fall war.

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Rentnerin diesen Punkt in ihrer Eingabe mit keinem Wort begründet hatte. Zudem entspricht es der gefestigten Rechtsprechung, dass Streitigkeiten über die Anordnung von IV-Gutachten erst nach Abschluss des gesamten Verfahrens vor Bundesgericht angefochten werden können. Die Klage wurde deshalb ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Gericht angesichts der Umstände.

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Urteilsnummer: 8C_91/2026

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