Im September 2025 erging gegen eine Frau aus dem Kanton Freiburg ein Strafbefehl. Sie wollte dagegen Einsprache erheben, tat dies jedoch zu spät. Der zuständige Polizeirichter erklärte ihre Einsprache deshalb für unzulässig. Die kantonale Strafkammer des Freiburger Kantonsgerichts bestätigte diesen Entscheid im Mai 2026, verwies die Sache aber an die Staatsanwaltschaft zurück, damit diese über ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist entscheiden kann.
Gegen diesen Entscheid gelangte die Frau ans Bundesgericht. Damit ein solches Verfahren behandelt werden kann, verlangt das Gesetz, dass die beschwerdeführende Partei einen Kostenvorschuss leistet – also einen Geldbetrag hinterlegt, der die voraussichtlichen Gerichtskosten deckt. Das Bundesgericht forderte die Frau auf, bis Ende Juni 2026 einen Vorschuss von 800 Franken zu bezahlen.
Da keine Zahlung einging, wurde der Frau eine zweite, nicht verlängerbare Frist bis Mitte Juli 2026 gesetzt. Das entsprechende Schreiben des Bundesgerichts wurde ihr per Einschreiben zugestellt – sie verweigerte jedoch die Annahme, weshalb der Brief ungeöffnet zurückkam. Daraufhin veröffentlichte das Bundesgericht eine letzte Zahlungsaufforderung im Bundesblatt und räumte ihr nochmals zehn Tage ein. Auch dieses Mal reagierte die Frau nicht und stellte auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, die es ihr erlaubt hätte, die Kosten vorerst nicht zu tragen.
Da die Frau den Kostenvorschuss trotz mehrfacher Aufforderung nicht bezahlte, trat das Bundesgericht auf ihren Rekurs nicht ein. Der Fall wird damit nicht inhaltlich geprüft. Ausnahmsweise wurden der Frau keine Gerichtskosten auferlegt.