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Gläubiger scheitert mit Klage gegen Betreibungsamt – und muss Kosten tragen

Ein Mann wollte ein Betreibungsamt zur sofortigen Pfändung zwingen. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein, weil sie keine ausreichende Begründung enthielt.

Publikationsdatum: 16. September 2026

Ein Mann betreibt eine Schuldnerin beim Betreibungsamt Menziken für eine Forderung von knapp 8'900 Franken. Die Schuldnerin wehrte sich gegen die Betreibung, und das Bezirksgericht Kulm lehnte es bereits 2025 ab, dem Mann die Möglichkeit zur Pfändung zu eröffnen. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig, weil der Mann ihn nicht anfocht.

Trotzdem verlangte er im Februar 2026 vom Betreibungsamt, ihm sofort eine Pfändungsurkunde zuzustellen. Als das Amt nicht wie gewünscht reagierte, reichte er Beschwerde ein und warf dem Amt vor, seine Pflichten zu verletzen. Er scheiterte damit sowohl vor dem Bezirksgericht Kulm als auch vor dem Obergericht des Kantons Aargau. Beide Instanzen wiesen seine Anträge ab.

Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Dort lehnte er gleich mehrere Richter und Gerichtsschreiber ab – darunter solche, die am Verfahren gar nicht beteiligt waren. Das Gericht wertete dieses Vorgehen als rechtsmissbräuchlich: Der Mann lehne systematisch Gerichtspersonen ab, sobald Entscheide nicht in seinem Sinn ausfielen. In der Sache selbst enthielt seine Eingabe keine sachliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Stattdessen beschränkte er sich auf pauschale Angriffe gegen die Aargauer Justiz und schilderte lediglich seine eigene Sicht der Dinge.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, weil sie offensichtlich keine ausreichende Begründung enthielt und zudem als querulatorisch galt. Das Gesuch, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, wurde ebenfalls abgelehnt – die Eingabe sei von Anfang an aussichtslos gewesen. Der Mann muss nun Gerichtskosten von 1'500 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 5A_705/2026

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