Nach der Scheidung im Jahr 2023 war ein Vater verpflichtet worden, monatlich 1'080 Franken Kindesunterhalt zu bezahlen. Im Mai 2025 reichte er beim Bezirksgericht Weinfelden eine Klage ein, um diesen Betrag auf 318 Franken pro Monat zu senken. Das Gericht lehnte seinen Antrag auf sofortige vorläufige Massnahmen im Oktober 2025 ab. Der begründete Entscheid wurde ihm Ende November 2025 zugestellt.
Für eine Berufung gegen diesen Entscheid hätte der Vater bis Ende Dezember 2025 handeln müssen. Stattdessen reichte er die Berufung erst im April 2026 ein – also rund vier Monate zu spät. Das Obergericht des Kantons Thurgau forderte ihn auf, die Verspätung zu erklären. Daraufhin beantragte er, die versäumte Frist wiederherzustellen. Er berief sich dabei auf einen Krankenhausbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom September 2024, einen Stellenwechsel im Dezember 2025 sowie eine allgemeine familiäre und finanzielle Belastung.
Das Obergericht wies den Antrag ab. Es hielt fest, dass der Krankenhausbericht einen akuten Vorfall betreffe, der mehr als ein Jahr zurückliege, und daher nicht belege, dass der Vater während der massgeblichen Frist tatsächlich handlungsunfähig gewesen sei. Aktuelle ärztliche Unterlagen fehlten. Auch der Stellenwechsel und die Auszeit im Sommer 2025 seien kein ausreichender Grund, um die Fristversäumnis zu entschuldigen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Vaters nicht ein. Es stellte fest, dass er keine konkreten Verfassungsverletzungen geltend gemacht habe, sondern lediglich seine früheren Argumente wiederhole. Sein Gesuch um Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat wurde ebenfalls abgelehnt, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken trägt der Vater selbst.