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Frau muss in Wohnheim bleiben – ihr Rekurs wird nicht behandelt

Eine Frau wurde behördlich in einem Wohnheim untergebracht. Weil sie ihre Klage nicht begründen konnte, bleibt die Unterbringung bestehen.

Publikationsdatum: 16. September 2026

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau ordnete im Juni 2026 an, dass eine Frau fürsorgerisch in einem Wohnheim einer psychiatrischen Klinik untergebracht wird. Eine solche fürsorgerische Unterbringung bedeutet, dass eine Person gegen ihren Willen in eine Einrichtung eingewiesen wird, weil sie sich selbst oder anderen gegenüber schutzbedürftig ist. Die Frau wehrte sich gegen diese Massnahme und gelangte ans Obergericht des Kantons Bern.

Das Obergericht lud die Frau zu einer Verhandlung am 7. August 2026 vor. Sie erschien jedoch nicht. Nachdem ihr eine Nachfrist gesetzt worden war, reichte sie auch kein ärztliches Zeugnis ein, das ihr Fernbleiben hätte erklären können. Das Obergericht trat deshalb auf ihre Klage nicht ein – das heisst, es prüfte den Fall inhaltlich gar nicht erst.

Daraufhin wandte sich die Frau ans Bundesgericht. Sie erklärte, sie habe nicht zur Verhandlung erscheinen können, weil sie infolge zahlreicher Vergewaltigungen unter Betäubung mit radioaktivem Material schwanger sei und die Züge radioaktiv geworden wären, wenn sie der Vorladung gefolgt wäre. Sie verlangte einen neuen Verhandlungstermin und wollte nach Hause zurück, da sie nun wieder ohne «elektrische radioaktive Symptome» sei.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe ebenfalls nicht ein. Es hielt fest, dass eine Beschwerde eine nachvollziehbare rechtliche Begründung enthalten muss. Die Ausführungen der Frau erfüllten diese Anforderung nicht: Sie legte nicht dar, weshalb das Obergericht ihr Fernbleiben nicht als Säumnis hätte werten dürfen. Die Frau muss damit vorerst in der Einrichtung bleiben. Gerichtskosten wurden ihr angesichts ihrer Situation keine auferlegt.

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Urteilsnummer: 5A_806/2026

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