Im Rahmen eines laufenden Scheidungsverfahrens hatte ein Mann beim Kreisgericht St. Gallen wiederholt verlangt, dass die zuständige Richterin in den Ausstand treten solle – also das Verfahren wegen möglicher Befangenheit abgeben solle. Nachdem das Gericht ein solches Gesuch im April 2026 abgewiesen hatte, stellte er in kurzer Folge weitere Eingaben und neue Ausstandsgesuche. Das Kantonsgericht St. Gallen schrieb eine seiner Beschwerden im August 2026 als erledigt ab, weil durch die Eröffnung eines neuen Ausstandsverfahrens kein Rechtsschutzinteresse mehr bestand.
Gegen das daraufhin ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2026 verlangte der Mann eine Überprüfung. Er machte geltend, im Urteil sei ein Sachverhalt falsch dargestellt worden: Das Kreisgericht habe sein Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2026 nicht abgewiesen, sondern sei gar nicht erst darauf eingetreten. Die Richter in Lausanne hielten dem entgegen, dass dieser Unterschied für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung gewesen sei. Entscheidend war einzig, dass ein neues Ausstandsverfahren eröffnet worden war – und dagegen stand dem Mann ohnehin ein eigener Rechtsmittelweg offen, den er auch genutzt hatte.
Die Richter wiesen das Gesuch vollumfänglich ab. Auch das Gesuch um Kostenbefreiung lehnte das Gericht ab, da das Verfahren von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Dem Mann werden Gerichtskosten von 2000 Franken auferlegt.
Weil das Gericht das Verhalten des Mannes insgesamt als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich einstufte – er hatte in kurzen Abständen zahlreiche Beschwerden und Gesuche eingereicht –, verhängte es zusätzlich eine Busse von 1000 Franken. Das Gericht stützte sich dabei auf eine gesetzliche Bestimmung, die es erlaubt, missbräuchliche Prozessführung zu sanktionieren.