Eine Frau hatte beim Bundesgericht beantragt, ein früheres Urteil aus dem August 2025 zu überprüfen. Gleichzeitig lief ein ähnliches Überprüfungsverfahren vor dem Genfer Kantonsgericht. Das Bundesgericht setzte sein Verfahren deshalb zunächst aus, um den Ausgang des kantonalen Verfahrens abzuwarten.
Im Juni 2026 gab das Genfer Kantonsgericht dem Überprüfungsantrag der Frau statt. Dagegen erhob der Gegenpart seinerseits Beschwerde beim Bundesgericht – doch diese wurde im August 2026 als unzulässig abgewiesen. Damit war der Weg frei, um auch das ursprüngliche Bundesgerichtsverfahren abzuschliessen.
Da das kantonale Verfahren erfolgreich abgeschlossen worden war, hatte der Überprüfungsantrag vor Bundesgericht keinen eigenständigen Zweck mehr. Das Bundesgericht strich den Fall deshalb aus seiner Pendenzenliste. Beide Parteien hatten sich damit einverstanden erklärt.
Angesichts der besonderen Umstände des Falls verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Auch Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen, da der Gegenpart in diesem Verfahren nicht mehr anwaltlich vertreten war und selbst keine solche beantragt hatte.