Das Genfer Betreibungsamt hatte auf Antrag des Hospice général – der kantonalen Sozialhilfebehörde – den Lohn eines selbstständigen Webmasters gepfändet. Der Betroffene erhob dagegen Klage bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, die seiner Klage zunächst aufschiebende Wirkung gewährte, das heisst: Die Pfändung wurde vorläufig gestoppt, bis über die Klage entschieden ist.
Parallel dazu hatte das Hospice général den Mann bei der Polizei angezeigt. Eine Anhörung durch die Polizei war für den 22. August 2026 geplant. Der Webmaster beantragte bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, diesen Polizeitermin zu verschieben. Er argumentierte, die Anhörung sei ungerechtfertigt, weil seiner Klage bereits aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Zudem machte er geltend, der Termin verursache ihm als Selbstständiger direkten finanziellen Schaden – er verliere fakturierbare Arbeitszeit und sein Umsatz sinke.
Die Aufsichtsbehörde lehnte das Gesuch ab. Sie begründete dies damit, dass polizeiliche Verfahren nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Der Webmaster zog daraufhin ans Bundesgericht und verlangte zusätzlich eine Entschädigung für den erlittenen wirtschaftlichen Schaden.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es stellte fest, dass der Webmaster die Begründung der Vorinstanz – nämlich die fehlende Zuständigkeit für Polizeiverfahren – mit seiner Eingabe gar nicht angefochten hatte. Stattdessen wiederholte er lediglich seine Argumente zum Polizeitermin und zu seinen finanziellen Einbussen. Da die Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht erfüllte, wurde sie als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Die Gerichtskosten von 300 Franken gehen zu Lasten des Webmasters.